Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörungsrüge. Sozialgerichtliches Verfahren. Anforderungen an die Darlegung des Gehörsverstoßes. Kostenentscheidung. Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn der behauptete Gehörsverstoß schlüssig und unter konkreter Auseinandersetzung mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung dargelegt wird. Die bloße Behauptung, das Gericht habe sich in der Begründung seiner Entscheidung nicht hinreichend mit der Argumentation eines Beteiligten auseinandergesetzt, genügt nicht.

2. Eine Kostenentscheidung ist bei Anhörungsrügen in sozialgerichtlichen Verfahren von Beteiligten, die nach § 183 SGG kostenprivilegiert sind, nicht zu treffen.

3. Für eine Anhörungsrüge ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

 

Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. März 2013 wird verworfen.

II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13.03.2013 (L 8 AS 179/13 B KO - juris), mit dem dieser die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Chemnitz (SG) vom 20.12.2012 verworfen hat, mit dem jenes die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30.12.2011 über die vom Antragsgegner im Verfahren S 27 AS 4333/11 ER zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten zurückgewiesen hatte.

Gegen den ihr am 21.03.2013 zugestellten Senatsbeschluss vom 13.03.2013 hat die Antragstellerin am 02.04.2013 Anhörungsrüge erhoben und gemäß § 60 SGG alle “Mitglieder des 8. Senates des Sächsischen Landessozialgerichts„ abgelehnt. Am 15.04.2013 hat sie das Ablehnungsgesuch zurückgenommen, Prozesskostenhilfe (PKH) für die Anhörungsrüge beantragt und zur Begründung der Anhörungsrüge vorgetragen, dass der Beschluss des Senats vom 13.03.2013 gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) und Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. Der Senat behandele sie mit der Verwerfung der Beschwerde hinsichtlich ihres prozessualen Kostenerstattungs- und festsetzungsanspruchs ungleich gegenüber dem “Normalverfahren„, in dem sie ihren “Kostenerstattungsanspruch nach §§ 91 f., 103 ZPO und die aus § 104 f. ZPO resultierende Kostenfestsetzung im Falle einer rechtswidrigen erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsentscheidung bei einem Beschwerdewert von über 200 EUR von dem nächsthöheren Beschwerdegericht überprüfen lassen„ könne. “Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren (würden) nach der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts auf die erstinstanzliche Entscheidung des Kostenrichters (vermeintlich) nach § 197 II SGG beschränkt„, da der Senat der rechtsirrigen Auffassung sei, dass der “Wortlaut des Gesetzes 'entscheidet endgültig' gleichzusetzen wäre mit 'entscheidet unanfechtbar'„. Diese Ungleichbehandlung gegenüber dem “Normalverfahren„ sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da sie - die Antragstellerin - sich bei einer erstinstanzlich rechtswidrigen Kostenfestsetzung einer Differenzrechnung ihres Rechtsanwalts ausgesetzt sähe. Die vom Senat zitierten Entscheidungen würden sich gar nicht mit der aufgeworfenen Problematik im Kostenfestsetzungsverfahren befassen. § 33 RVG sei entgegen der Senatsauffassung direkt anwendbar, denn die Norm eröffne “unmissverständlich der Partei die Möglichkeit, den Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen„. Jedenfalls sei die Anwendung der ZPO über § 202 SGG eröffnet. Mit der Beschränkung der Überprüfungsmöglichkeit werde verfassungswidrig in den prozessualen Kostenerstattungsanspruch als nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition eingegriffen. Die Rechtsprechung des Senats zum Beschwerdeausschluss nach § 197 Abs. 2 SGG sei “rechtlich unhaltbar, reine Willkür, habe mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun„ und verstoße daher gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die angegriffene Entscheidung verletze sie - die Antragstellerin - zudem in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör. Hierzu führt sie aus (Hervorhebungen im Original): “… Schließlich hat der 8. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts - ohne zutreffende Gründe für seine angebliche Unzuständigkeit bzw. Unzulässigkeit zu nennen - lediglich auf die eigenen Entscheidungen hierzu verwiesen und war einer rechtlichen und sachlichen Argumentation hinsichtlich der Beschwerdezulässigkeit offensichtlich nicht zugänglich. Zum bisherigen Vortrag hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit wird daher Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden. Es kann nicht sein, dass ein Gericht, welches meint, ein Rechtsmittel zu diesem wäre nicht zulässig, dies ausschließlich mit eigener Rechtsprechung begründet und das Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu nicht zur Kenntnis nehmen will. Das Gericht macht es sich an dieser Stelle sehr einfach zu meinen, man habe dieses Rechtsproblem bereits entschieden und bei juris entsprechend verö...

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