nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 18.07.2000; Aktenzeichen S 10 V 38/98 BVG)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 18. Juli 2000 wird verworfen.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung.

Die Bf. erhob am 22.09.1998 vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) Klage, mit der sie die Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sowie die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolge im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) begehrte. Auf ihren durch ihre Prozessbevollmächtigte gestellten Antrag vom 29.10.1999 bewilligte ihr das SG mit Beschluss vom 18.07.2000 unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... K ... Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung von monatlich 90,00 DM. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Bf. am 26.07.2000 zugestellt. Gegen den Beschluss legte die Bf. am 29.09.2000 Beschwerde ein, der durch das SG nicht abgeholfen wurde.

Die Bf. hat ihre vor dem SG erhobene Klage am 12.10.2000 zurückgenommen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist statthaft, aber unzulässig. Die Klägerin hat die Beschwerdefrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG- versäumt.

Nach § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hierüber wurde die Bf. im angefochtenen Beschluss in nicht zu beanstandender Weise belehrt.

Der Beginn der Monatsfrist des § 173 Satz 1 1. Halbsatz SGG zur Einlegung der Beschwerde bestimmt sich nach § 64 Abs. 1 SGG. Danach beginnt der Lauf einer Frist soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach der Eröffnung der Verkündung. Da der Prozesskostenhilfebeschluss gemäß §§ 135, 142 Abs. 1 SGG zuzustellen war, begann der Lauf der Beschwerdefrist am 27.07.2000. Die Zustellung erfolgte gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG, § 8 Abs. 4 Verwaltungszustellungsgesetz zu Recht an die Prozessbevollmächtigte der Bf.

Das Ende der Monatsfrist zur Erhebung der Beschwerde bestimmt sich nach § 64 Abs. 2 SGG. Danach endet eine nach Tagen bestimmte Frist mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Ereignis im Sinne des § 64 Abs. 2 SGG bildet der Tag der Zustellung des PKH-Beschlusses, hier der 26.07.2000. Da es sich bei dem entsprechenden Wochentag, dem 26.08.2000, um einen Samstag handelte, endete die Beschwerdefrist gemäß § 64 Abs. 3 SGG mit Ablauf des 28.08.2000.

Der Beschwerdeschriftsatz vom 27.09.2000 ging jedoch erst am 29.09.2000 beim SG ein, so dass die Beschwerde verfristet ist. Die Einlegung der Beschwerde war auch nicht wegen eines Fehlers der Rechtsbehelfsbelehrung noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses zulässig (§ 66 Abs. 2 SGG). Die Rechtsmittelbelehrung des SG entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gründe für die Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG rechtfertigen würden, hat die Bf. weder vorgetragen noch sind solche aus den Unterlagen ersichtlich.

Dieser Beschluss ist endgültig (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1299056

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