Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung. Kostenpflicht. Kostenfreiheit. Versicherteneigenschaft. gesetzliche Unfallversicherung. landwirtschaftlicher Unternehmer

 

Orientierungssatz

1. Die prinzipielle Gegenüberstellung von Versicherten einerseits und Unternehmern (Mitgliedern) andererseits macht die strukturelle Besonderheit der gesetzlichen Unfallversicherung im Vergleich zu den übrigen Sozialversicherungszweigen aus und rechtfertigt es, die Unternehmer in den Beitragsstreitigkeiten grundsätzlich nicht als Versicherte iS des § 183 SGG anzusehen, weil nicht sie selbst, sondern ihre Arbeitnehmer die Versicherten sind. Lediglich in der besonderen Konstellation, dass ausnahmsweise der Unternehmer selbst gleichzeitig auch Versicherter ist, fallen die Rechtsbeziehungen in einer Person zusammen mit der Folge der Kostenfreiheit gem § 183 S 1 SGG. Dabei ist es gleichgültig, ob die Beitragspflicht bzw die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung als solche dem Grunde nach oder nur der Beitragshöhe nach streitig sind, in jedem Fall wird dadurch auch der Status als Versicherter berührt, weil die Beiträge gerade für die eigene Versicherung entrichtet werden sollen.

2. Nichts anderes ergibt sich aus § 183 S 3 SGG. Wenn dort der Fall ausdrücklich einbezogen wird, dass der Betreffende - erst - bei Obsiegen zu den in S 1 (oder 2) genannten Personen gehören würde, kann aus dieser Ausnahmeregelung nicht der (Umkehr-)Schluss gezogen werden, wer bei Obsiegen nicht zu dem genannten Personenkreis gehören würde, könne die Privilegierung des § 183 S 1 SGG nicht beanspruchen. Eine solche Auffassung übersieht, dass die Privilegierung gerade aus der den Rechtsstreit begründenden Behandlung als Versicherter folgt, gleichgültig ob dies materiell zu Recht oder Unrecht geschieht.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30.08.2005 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beschwerdegegner (Bg.) als Versicherter im Sinne des § 183 Sozialgerichtsgesetz - SGG - am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war und deshalb das Verfahren für ihn gerichtskostenfrei ist.

Der Bg. ist nach den Ermittlungen der Beschwerdeführerin (Bf.) Eigentümer einer Landschaftspflegefläche von 1 ha.

Die Bf. erklärte sich mit Bescheid vom 26.03.1997 als zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die im Eigentum des Bg. stehende landwirtschaftliche Nutzfläche von 0,76 ha und die Gartenbaufläche von 0,25 ha. Sie forderte für das Jahr 1992 Beiträge in Höhe von 110,92 DM, für 1993 in Höhe von 117,12 DM, für 1994 in Höhe von 125,28 DM, für 1995 in Höhe von 129,70 DM und für 1996 in Höhe von 130,72 DM.

Sie erhob mit Bescheid vom 05.03.2004 Beiträge für das Jahr 2003 für die genannten Flächen sowie 0,11 ha Hoffläche in Höhe von insgesamt 175,98 EUR. Nach einer Inaugenscheinnahme der Fläche erließ sie am 20.09.2004 einen berichtigten Beitragsbescheid, in dem sie für 1 ha Landschaftspflegefläche für 2001 Beiträge in Höhe von 29,87 EUR, für 2002 in Höhe von 28,89 EUR und für 2003 in Höhe von 32,89 EUR forderte. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Bg. Am 28.01.2005 erließ die Bf. einen Bescheid über den Beginn der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland. Der Bg. betreibe seit 01.01.1992 ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), für das die Bf. zuständig sei. Auch diesen Bescheid focht der Bg. mit Widerspruch an. Mit Beitragsbescheid vom 18.02.2005 forderte die Bf. einen Beitrag für 2004 in Höhe von 33,85 EUR. Sie wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.09.2004 und 28.01.2005 mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2005 zurück. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.02.2005 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2005 zurück.

Sein Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2004 und des Bescheides vom 28.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2005 hat der Bg. mit der am 15.03.2005 zum Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage (Az.: S 5 U 74/05 LW) weiter verfolgt. Gegen den Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2005 hat er am 25.04.2005 Klage zum SG erhoben (Az.: S 5 U 124/05 LW). Das SG hat die beiden Verfahren mit Beschluss vom 29.04.2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. S 5 U 74/05 LW fortgeführt. Nach richterlichem Hinweis des SG auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat der Bg. die Klage zurückgenommen.

Am 18.07.2005 hat die Bf. eine Kostengrundentscheidung und die Festsetzung des Streitwertes begehrt.

Das SG hat mit Beschluss vom 30.08.2005 den Antrag der Bf. auf Festsetzung des Streitwertes zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Die Bf. schulde für das Klageverfahren eine Pauschgebühr nach den §§ 184, 186 SGG, da streitwertabhängige Gerichtskos...

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