Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Existenzgründungszuschuss. zweckbestimmte Einnahme. kein Verlustausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Der Existenzgründungszuschuss nach § 421l Abs 1 SGB 3 ist als zweckbestimmte Einnahme gem § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

 

Orientierungssatz

Die mit der selbständigen Tätigkeit verbundenen Aufwendungen, die zu Verlusten geführt haben, können nicht mit dem Existenzgründungszuschuss nach § 11 Abs 2 Nr 5 SGB 2 verrechnet werden. Ein Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten findet nicht statt.

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Bg.) begehren im Wege der einstweiligen Anordnungen die Verpflichtung der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.), den Bg. ohne Anrechnung des Existenzgründerzuschusses Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen.

Die 1979 geborene Bg. zu 1) ist erwerbsfähig und bezog bis 03.10.2005 Arbeitslosengeld (Alg), vom 04.10.2005 bis 03.12.2005 war sie als Außendienstmitarbeiterin beschäftigt. Zum 17.01.2005 nahm sie eine selbstständige Tätigkeit (Verhaltenstherapie für Hunde, Katze und Pferd, Ernährungsberatung für Tiere, Handel mit Tierfutter, Tierbetreuung) auf. Mit Bescheid der Agentur für Arbeit Leipzig vom 25.01.2005 wurde ihr für den Zeitraum vom 17.01.2005 bis 16.01.2006 ein Existenzgründerzuschuss nach § 421l Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von monatlich 600,00 € bewilligt.

Der 1973 geborene Bg. zu 2) ist Lebenspartner der BG. zu 1). Er ist erwerbsfähig und bezog bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Im gemeinsamen Haushalt lebt auch noch der 2002 geborene Sohn .. (Bg. zu 3).

Am 01.09.2004 stellten die Bg. Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 16.12.2004 bewilligte die Bf. den Bg. für einen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 Alg II/Sozialgeld i. H. v. insgesamt 1.036,55 €. Mit Bescheid vom 09.04.2005 änderte die Bf. den Bescheid vom 16.12.2004 unter Berücksichtigung des an die Bg. zu 1) gezahlten Existenzgründerzuschusses dahingehend ab, dass vom 01.02.2005 bis 31.03.2005 nur noch Leistungen i. H. v. 436,55 € bewilligt wurden.

Am 27.03.2005 stellte die Bg. zu 1) einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Am 29.04.2005 legte der Bg zu 2) Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.04.2005 ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 16.08.2005 zurückgewiesen wurde.

Am 16.06.2005 haben die Bg. beim Sozialgericht Leipzig (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, monatlich  Alg II in Höhe von 1.036,55 € zu zahlen und festzustellen, dass die Ag. zu 1) der gesetzlichen Pflicht Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt oder die Antragsgegnerin zu verurteilen, einen monatlichen Zuschuss wegen der bei der Bayrischen Beamtenkrankenkasse anfallenden Beiträge zu zahlen.

Im Januar 2005 habe die Bg. zu 1) einen Verlust in Höhe von 238,75 € erwirtschaftet, im Februar 2005 einen Überschuss i. H. v. 196,28 €, im März 2005 einen Verlust i. H. v. 168,08 €, im April 2005 einen Verlust i. H. v. 501,73 € und bis 27.05.2005 einen Verlust i. H. v. 497,64 €. Insgesamt ergebe sich ein Verlust von 1.356,09 €, wobei die monatlichen 600,00 € Existenzgründerzuschuss als Einnahmen verbucht worden seien, nachdem sie zur Deckung der Kosten der Ich-AG eingesetzt worden seien. Das Einkommen aus der Ich-AG sei nicht mit 600,00 €, sondern mit 0,00 € anzusetzen, so dass Alg II i. H. v. 1.036,55 € zu zahlen sei.

Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.

Bei dem Existenzgründerzuschuss handele es sich um ein anderes Einkommen und deshalb könne ein Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkommensarten nicht stattfinden. Dies zeige sich schon dadurch, dass der Existenzgründerzuschuss gewährt werde, ohne dass geprüft werde, ob der Existenzgründer Gewinn oder Verlust mache. Zudem hätte die Bg. zu 1) auch Überbrückungsgeld erhalten können. Daraus werde deutlich, dass der Existenzgründerzuschuss nichts Anderes als eine Sozialleistung sei, die wegen des Wegfalls des Alg gewährt werde.

Mit Beschluss vom 22.08.2005 hat das SG Leipzig die Bf. im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Bg. ab dem 16.06.2005 vorläufig über die mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2005 bewilligten Geldleistungen nach dem SGB II i. H. v. 610,35 € monatlich weitere Geldleistungen nach dem SGB II i. H. v. 426,20 € bis zum 30.09.2005, längstens jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache, zu zahlen.

Es bestehe ein Anordnungsanspruch. Die Bf. habe rechtsfehlerhaft nur einen Gesamtbedarf i. H. v. 610,35 € ermittelt. Er sei um den angerechneten Existenzgründerzuschuss i. H. v. 426,20 € zu erhöhen. Es spreche viel dafür, d...

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