Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 11.01.1995; Aktenzeichen 15 Ca 4670/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.02.1997; Aktenzeichen 2 AZR 50/96)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 11.01.1995 – 15 Ca 4670/94 – wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 07.07.1994. Der Kläger begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden.

Der am 15.11.1948 geborene Kläger, der verheiratet ist und zwei unterhaltsberechtigte Kind hat, ist beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit 1988 als Fachschullehrer für die Bereiche Elektrische Maschinen und Elektrische Antriebe an der ehemaligen Ingenieurschule für Verkehrstechnik bzw. der späteren Fachschule für Technik und Betriebswirtschaft D. beschäftigt.

Mit Schreiben vom 07.07.1994 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.1994.

Mit Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 23.09.1992 wurde u. a. festgelegt, daß Ingenieurschulen und Betriebswirtschaftliche Fachschulen des Freistaates Sachsen ihren bisherigen Status am 31.12.1992 verlieren. Auf die einzelnen Regelungen des Erlasses wird Bezug genommen (Bl. 26 f. d.A.). Die Fortführung der Ausbildung wurde danach neugebildeten Bildungseinrichtungen zugewiesen, vorliegend dem Beruflichen Schulzentrum D. dessen Träger nach dem Schulgesetz die Stadt D. mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus als oberste Fachaufsichtsbehörde, welches zugleich die Personalhoheit hat, ist. Auch die Technikerausbildung wurde fortgesetzt, wobei die frühere Ausbildung gegenüber der am Beruflichen Schulzentrum (BSZ) durchgeführten Ausbildung Unterschiede aufweist. Während die frühere Einrichtung eine sog. Erstausbildung ermöglichte, stellt die neue Fachschule eine berufsweiterbildende Schulart dar.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, daß sein bisheriger Arbeitsplatz nicht weggefallen sei. Die Fachschule sei auch nicht aufgelöst worden. Sie bestehe vielmehr im neugegründeten BSZ als Fachschule für Technik und Betriebswirtschaft D. weiter fort. Es liege lediglich eine neue Organisation vor. Er sei seit 1991 als Fachschullehrer mit der Ausbildung von Technikern beauftragt gewesen. Die Technikerausbildung finde auch weiterhin statt. Die fortbestehende Stelle des Klägers werde nunmehr vom Ingenieur M. einem ehemaligen Schüler des Klägers, wahrgenommen. Herr M. nehme am BSZ die gleichen Aufgaben wie der Kläger wahr. Zuletzt habe er, der Kläger, 10,8 Stunden pro Woche in verschiedenen Bereichen der Technikerausbildung unterrichtet. Ihm, dem Kläger, sei keine andere Beschäftigungsmöglichkeit angeboten worden. Er habe sich um eine Stelle als Professor für Hochspannungs- und Hochstromtechnik (C 4) beworben, ohne daß ihm diese Stelle angeboten worden ist. Auch eine weitere Bewerbung um eine Professur Hochspanntechnik Grundlagen der Elektrotechnik sei abgelehnt worden. Bewerbungen im Jahr 1994 um eine Professur Elektromagnetische Verträglichkeit sowie an der Berufsakademie Sachsen seien bis zum Kündigungsausspruch ohne Reaktion geblieben.

Der Kläger hat erstinstanzlich folgende Klaganträge gestellt:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 07.07.1994 zum 31.12.1994 nicht aufgelöst worden ist.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, daß die Beschäftigungsstelle des Klägers, die Fachschule für Technik und Betriebswirtschaft mit Wirkung zum 03.10.1993 aufgelöst worden sei. Der Kläger sei zuletzt ausschließlich im Bereich der Ingenieurausbildung tätig gewesen, da eine Beschäftigungsmöglichkeit nach Beendigung des vorletzten Jahrganges von Technikern nicht mehr möglich war. Der letzte Student der Einrichtung, an der der Kläger beschäftigt war, habe die Einrichtung zum 01.02.1994 (Ende des Unterrichts) bzw. zum 30.06.1994 (Ingenieurabschlußarbeit) verlassen. Der Arbeitsplatz des Klägers sei damit am 30.06.1994 weggefallen. Wegen der Auflösung der Fachschule insgesamt sei keine Sozialauswahl erforderlich. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten seien ohne Erfolg geprüft worden.

Das Arbeitsgericht Dresden hat der Klage mit Urteil vom 11.01.1995 stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, daß die Kündigung sozial ungerechtfertigt im Sinn von § 1 Abs. 2 KSchG sei. Die Beschäftigungsstelle sei nicht ersatzlos und endgültig aufgelöst worden. Ein Großteil der Ausbildung und die Einrichtung selbst seien in das neu errichtete Berufliche Schulzentrum eingegliedert worden. Die Fachschule für Technik werde als integrierter Bestandteil des BSZ D. in Form der Fachschulabteilung Technik fortgefüh...

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