Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 02.04.1997; Aktenzeichen 2 Ca 8683/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02. April 1997 – 2 Ca 8683/96 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 22. August 1996 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Vertragsstrafe wegen Nichtantritts der Arbeit zu bezahlen.

Die Klägerin betreibt eine Rehabilitationsklinik. Am 04. Oktober 1995 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach welchem die Beklagte bei der Klägerin zum 15. April 1996 als Krankenschwester ihre Arbeit aufnehmen sollte. Die vereinbarte Bruttomonatsvergütung betrug 3.000,00 DM.

In § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages wurde eine ordentliche Kündigung vor Dienstantritt beiderseits ausgeschlossen. Weiterhin ist in § 1 Abs. 4 bestimmt, daß in den ersten sechs Monaten das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen, danach mit den bei Vertragsschluß geltenden gesetzlichen Fristen gekündigt werden kann. In § 10 des Arbeitsvertrages ist folgendes vereinbart:

„Tritt der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlaßt, so hat der Mitarbeiter an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.”

Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag der Klägerin.

Zu dem vereinbarten Zeitpunkt, dem 15. April 1996, trat die Beklagte ihren Dienst bei der Klägerin nicht an. Die Klägerin forderte die Beklagte am 19. April 1996 erfolglos auf, unverzüglich das Arbeitsverhältnis anzutreten. Nachdem dies nicht geschah, kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. April 1996 außerordentlich. Die Beklagte hatte ihr Fernbleiben von der Arbeit der Klägerin weder angezeigt noch entschuldigt.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und auch zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme bei der Klägerin stand die Beklagte in einem Arbeitsverhältnis als Krankenschwester bei einer anderen medizinischen Einrichtung. Zu beiden Zeitpunkten war die Beklagte arbeitsfähig und hat im übrigen auch ihre Dienste bei dem anderen Arbeitgeber tatsächlich verrichtet.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Entschuldbare Gründe für die unterbliebene Arbeitsaufnahme seien nicht erkennbar. Schließlich sei sie zum Zeitpunkt der beabsichtigten Arbeitsaufnahme arbeitsfähig gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei aus gesundheitlichen Gründen wegen eines Schilddrüsenleidens nicht in der Lage gewesen, in dem maßgeblichen Zeitraum eine korrekte Entscheidung zu treffen. Das Unterbleiben der Arbeitsaufnahme habe sie daher nicht zu vertreten.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02. April 1997 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die arbeitsvertragliche Vertragsstrafenabrede sei wirksam. Dem Vortrag der Beklagten könne nicht entnommen werden, daß sie unverschuldet die Arbeit nicht aufgenommen habe. Die Behauptung der Beklagten, sie habe wegen einer Schilddrüsenerkrankung keine korrekte Entscheidung treffen können, sei nicht ausreichend, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des vereinbarten Arbeitsantritts am 15. April 1996 einer anderen Beschäftigung als Krankenschwester nachgegangen sei.

Die Beklagte, hat gegen das ihr am 05. Juni 1997 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am Montag, dem 07. Juli 1997, Berufung eingelegt und diese am 07. August 1997 ausgeführt.

Die Beklagte greift das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung des Vortrages erster Instanz an. Ergänzend macht sie geltend, bereits im Februar 1996 die Klägerin gebeten zu haben, sie vom bestehenden Arbeitsvertrag zu entbinden. Weiterhin trägt die Beklagte vor, sie habe die Arbeit nicht angetreten, weil sie aufgrund ihrer Erkrankung befürchtet habe, in der Probezeit von ihren neuen Arbeitgeberin, der Klägerin, gekündigt zu werden. Im übrigen sei die Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt unangemessen hoch. Die Vertragsstrafe sei herunterzusetzen, weil der Klägerin kein Schaden entstanden und die vereinbarte Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsverdienst im Hinblick auf die während der ersten sechs Monate bestehende Kündigungsfrist von zwei Wochen unverhältnismäßig hoch sei. Schließlich sei die Strafe auch aus sozialen Gründen herabzusetzen, weil sie zwei unterhaltsber...

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