Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Abberufung einer Fachleiterin in einem Gymnasium

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Abberufung einer Fachleiterin in einem Gymnasium kann sich als Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers darstellen, wenn dies zur Beseitigung einer Konfliktlage, etwa der gestörten Kommunikation zwischen der Fachleiterin und der Schulleitung, geschieht.

 

Normenkette

GewO § 106; BGB § 315 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 05.12.2016; Aktenzeichen 13 Ca 618/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.2018; Aktenzeichen 10 AZR 19/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 05.12.2016 - 13 Ca 618/16 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Abberufung der Klägerin als Fachleiterin für den sprachlichen Bereich am sächsischen Landesgymnasium "..." ....

Die am ...1962 geborene Klägerin ist seit 01.07.2001 beim Beklagten als vollbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt. Die einzelnen Arbeitsbedingungen vereinbarten die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 20.03.2001 (Bl. 5 f. d. A.) sowie dem Änderungsvertrag vom 06.08.2013 (Bl. 8 f. d. A.).

Mit Schreiben vom 07.05.2012 (Bl. 7 d. A.) wurde der Klägerin mit Wirkung zum 01.05.2012 die Tätigkeit als sog. Fachleiterin für den sprachlichen Fachbereich zugewiesen.

Mit Wirkung zum 01.05.2013 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 13 TV-L höhergruppiert.

Mit Schreiben vom 28.01.2016 (Bl. 20 d. A.) wurde die Klägerin von der Tätigkeit als Fachleiterin mit sofortiger Wirkung abberufen.

Am 01.12.2015 kam es zu zwischen der Klägerin und der Schulleiterin Frau Dr. ...zu einem Gespräch, über welches ein Gesprächsprotokoll erstellt worden ist (Bl. 27 f. d. A.). Anlass war ein Flyer, nach dessen Inhalt die Klägerin als eigene Leistung ein Sprach- und Ausdruckstraining unter der Marke des Gymnasiums ... angeboten und in Umlauf gebracht hat.

Am 10.12.2015 kam es zu einem weiteren Gespräch in der sächsischen Bildungsagentur, über welches die Gesprächsnotiz vom 11.12.2015 (Bl. 30 ff. d. A.) gefertigt worden ist.

Am 19.01.2016 erfolgte ein weiteres Gespräch in der sächsischen Bildungsagentur.

Hierüber wurde das Protokoll vom 19.01.2016 (Bl. 35 f. d. A.) erstellt. Die Klägerin teilte u. a. hierbei mit, dass sie sich mündlich nicht äußern werde.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass die Abberufung unwirksam sei. Die Klägerin sei zur Fachleiterin befördert worden. Die Klägerin habe sich in einem Bewerbungsverfahren gegenüber Mitbewerberinnen durchsetzen müssen. Die Höhergruppierung sei aufgrund der Beförderung erfolgt. Der Klägerin sei eine höherwertigere Tätigkeit übertragen worden. Dies folge auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 07.05.2012, in dem eine Bewährungszeit bis 30.04.2013 festgelegt worden ist. Die hierdurch erfolgte Vertragsänderung könne nicht in Ausübung des Direktionsrechts entzogen werden. Die Maßnahme sei jedenfalls unbillig. Es treffe nicht zu, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der Schulleiterin nicht mehr gegeben sei. Bis zu dem Gespräch am 01.12.2015 sei dies nicht der Fall gewesen. Durch das Gespräch habe sich hieran nichts geändert. In dem Gespräch habe die Schulleiterin der Klägerin vorgeworfen, den Inhalt des Flyers nicht mit ihr abgesprochen zu haben. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass der Inhalt des Flyers der Schulleiterin bekannt gewesen ist und die Schulleiterin selbst die Veröffentlichung des Flyers veranlasst habe. Die Klägerin habe sich auch von dem Gespräch über eine nicht angekündigte Thematik überfahren gefühlt.

Am Ende des Gesprächs habe die Klägerin um Übermittlung des Protokolls zur Durchsicht gebeten. Außerdem habe die Klägerin gefragt, ob die Schulleiterin nunmehr nur noch schriftlich zu kommunizieren wünsche. Die Klägerin habe eine weitere Kommunikation nicht abgelehnt. Ein weiterer Klärungsbedarf habe aus Sicht der Klägerin nicht bestanden. Die Klägerin habe auch in der Zukunft eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht verweigert. Bei dem Flyer habe es sich lediglich um einen von der Klägerin gefertigten Entwurf gehandelt. Der Flyer sei das Ergebnis mehrerer Besprechungen des Gremiums "... kommt" gewesen. Auch die Schulleiterin sei Mitglied des Gremiums. Die Klägerin habe den Flyer weder in Umlauf gegeben noch ausgedacht. Die Klägerin habe auch nicht veranlasst, dass der Flyer in die Tagungsmappe des Kolloquiums gelegt wird. Dies habe das Organisationskomitee, dem auch die Schulleiterin angehört, veranlasst. Die Klägerin habe lediglich die Datei an das Organisationskomitee weitergegeben. Die Klägerin habe auch keine eigene kostenpflichtige Leistung angeboten. Der zutreffende Sachverhalt sei der Schulleiterin spätestens seit dem Gespräch am 01.12.2015 bekannt gewesen. Die Maßnahme sei auch aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam.

Die Klägerin hat erstinstanzlich folgenden Klageantrag gestell...

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