Entscheidungsstichwort (Thema)

Mobbing. Persönlichkeitsrecht. Geldentschädigung, Subsidiarität. Kausalität

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen „Mobbing” scheidet aus, wenn und soweit andere vorrangige Rechtsschutzmöglichkeiten vorhanden sind, wie etwa Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen „Mobbing” unterfallen der Ausschlussfrist des § 70 BAT-O.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, § 847; BAT-O § 70; GVG § 184

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 07.07.2003; Aktenzeichen 5 Ca 5954/02)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 07. Juli 2003 – 5 Ca 5954/02

a b g e ä n d e r t :

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revisionszulassung: keine.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Geldentschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die am …1966 geborene, verheiratete und für zwei Kinder unterhaltsverpflichtete Klägerin hat eine Berufsausbildung als Laborantin und ist diplomierte Mineralogin. Sie war auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge im Zeitraum vom 15.07.1994 bis zum 31.12.1999 als Referentin des Sächsischen … des Beklagten zu 1. beschäftigt. Bis 31.05.1996 war sie im Bereich Qualitätssicherung des sächsischen Immissionsmessnetzes tätig. Ab 10.06.1996 wechselte die Klägerin als Spezialistin für die Qualitätssicherung des Gesamtprojekts und als Stellvertreterin der Projektkoordinatorin in das Forschungsprojekt „…”. Hierbei handelte es sich um ein auf vier Jahre befristetes und von der Europäischen Union finanziertes Projekt zur Optimierung immissionsmindernder Maßnahmen im Dreiländereck Polen, Tschechien und Sachsen. Die Klägerin bezog Gehalt nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O.

Im Oktober 1999 bewarb sich die Klägerin auf eine ab dem 01.12.1999 unbefristet zu besetzende Stelle „Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin Referenzlabor Luftgütermessnetz” bei der Staatlichen … Hierbei handelt es sich um einen Eigenbetrieb des Beklagten zu 1., der für die Erhebung von Daten über den Zustand der Medien Wasser, Boden, Luft und Umweltradioaktivität verantwortlich ist. Die Dienstaufsicht über die … oblag dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, die Fachaufsicht dem …

Mit Übertragung aller Messungen im Luftmessnetz an die … wurden drei Stellen des … bei der … angesiedelt. Ab dem 01.10.1998 erfolgten erste Abordnungen mit dem Ziel der dauerhaften Versetzung ab 01.01.2001. Hiervon waren auch Aufgaben des Kalibrier- und Referenzlabors (Qualitätssicherung) erfasst, die bisher unter der Verantwortung des … standen. Eine dieser Stellen war von der Ende 1999 ausgeschiedenen Vorgängerin der Klägerin, der vom Arbeitsgericht als Zeugin vernommenen Zeugin …, besetzt gewesen.

Da die Stelle bei der … durch Abordnung von Mitarbeitern des … besetzt werden sollte, hatte das … entscheidenden Einfluss auf die personelle Auswahl. Seitens des … war für die Besetzung der Stelle der ausgeschiedenen Zeugin … die Klägerin vorgeschlagen worden. Deren Bewerbung erfolgte auch auf eine von der … veranlasste Ausschreibung, welche als Aufgabengebiet u. a. die Realisierung des Qualitätsmanagements im Labor und Messnetz beinhaltete, ohne das Letzteres – die Realisierung des Qualitätsmanagements im Messnetz – mit der … abgestimmt worden war.

Am 30.11.1999 fand das Vorstellungsgespräch unter Beteiligung des Geschäftsführers der … Herrn …, des Geschäftsbereichsleiters (GB) 4 Herrn …, des Referatsleiters Personal des … Herrn …, des Abteilungsleiters der Abteilung 4 des … Herrn … sowie des Personalratsmitglieds Herrn … statt. Dem Beklagten zu 2., der als Leiter des Fachbereichs 41 (stationäres Luftmessnetz) seit 01.01.1999 bei der … beschäftigt ist und dessen frühere Lebensgefährtin sich ebenfalls auf die Stelle beworben hatte, wurde die Teilnahme am Vorstellungsgespräch verwehrt.

Im Ergebnis des Vorstellungsgesprächs erhielt die Klägerin unter mehreren Bewerbern die ausgeschriebene Stelle. Daraufhin vereinbarten die Klägerin und der Beklagte zu 1. – vertreten durch das … – unter dem 20.12.1999 die Aufhebung des noch bestehenden befristeten Arbeitsvertrages; es wurde ein unbefristeter Vertrag mit Wirkung ab 01.01.2000 geschlossen. Abgemacht wurde eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Bis zum 31.12.2000 war die Klägerin durch das … an die … abgeordnet. Mit Wirkung vom 01.01. 2001 erfolgte ihre Versetzung.

Am 03.01.2000 nahm die Klägerin ihre Arbeit bei der … zeitgleich mit den ebenfalls abgeordneten Mitarbeitern Herrn … und Herrn … auf.

Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an fühlte sich die Klägerin durch das Verhalten ihrer unmittelbaren fachlichen Vorgesetzten, insbesondere des Beklagten zu 2. ausgegrenzt und gedemütigt. Nach Ansicht der Klägerin trat ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs eine Verbesserung der Beziehungen nicht ein, wodurch sie sich erheblicher psychischer Belastungen ausgesetzt sah. Sie arbei...

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