Entscheidungsstichwort (Thema)

geeigneter Klageantrag bei Entfristungsklage. Bedarfsprognose bei Befristungsabrede

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Neue Telefon-Nr. des Bundesarbeitsgerichts ab 22.11.1999: (03 61) 26 36-0; neue Telefax-Nr.: (03 61) 26 36 – 20 00.

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BGB § 620; BeschFG § 1 Abs. 5; KSchG § 7 entspr

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Urteil vom 11.05.1999; Aktenzeichen 20 Ca 12363/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.08.2001; Aktenzeichen 7 AZR 274/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11.05.1999 – 20 Ca 12363/98 – teilweise

abgeändert.

Die Klage wird mit dem Antrag Ziffer 2 abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Es verbleibt bei der Kostenententscheidung erster Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.1998. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Weiterbeschäftigung als Baubegleiter.

Der am … geborene geschiedene Kläger, zwei Kindern unterhaltsverpflichtet, war seit 01.07.1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen als Baubegleiter zu einem Monatsgehalt von zuletzt DM 4.224,00 brutto tätig. Der erste Arbeitsvertrag vom 06.06./01.07.1994 (Bl. 11/12 d. A.) war bis 31.12.1995, der zweite Arbeitsvertrag vom 20.12.1995/08.01.1996 (Bl. 13/14 d. A.) vom 01.01.1996 bis 30.06.1997, der dritte Arbeitsvertrag vom 30.04./14.05.1997 (Bl. 15/16 d. A.) vom 01.07.1997 bis 31.12.1998 befristet.

Die Aufgabe der von der Beklagten beschäftigten Baubegleiter besteht in der Betreuung der Baumaßnahmen der Beklagten zur Modernisierung des Gasversorgungsnetzes im ehemaligen Bezirk Leipzig und der Wahrnehmung der Bauherrenverantwortung.

Die Beklagte beschäftigt unbefristet 7 Baubegleiter. Die Arbeitsverträge der 10 befristet eingestellten Baubegleiter wurden über den 31.12.1998 hinaus nicht verlängert. Anfang Dezember 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1998 nicht fortgesetzt werde.

Mit am 15.12.1998 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger geltend gemacht, ein sachlicher Grund für die Befristung läge nicht vor, die dem Kläger übertragenen Aufgaben fielen weiterhin an, die Beklagte „miete” jetzt Baubegleiter von der …

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1998 hinaus zu den bisherigen Konditionen unbefristet fortbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den Ablauf des 31.12.1998 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den bisherigen Bedingungen in der Abteilung Bau als Baubegleiter weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger diese nicht innerhalb der Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG 1996, sondern vorfristig erhoben habe. Im Übrigen sei die Befristung sachlich gerechtfertigt. Für 1997 und 1998 habe die Planung noch Investitionen in Höhe von insgesamt DM 175 Mio. vorgesehen. Mit dem Jahr 1998 hätten die Modernisierungs- und Instandsetzungsinvestitionen abgeschlossen sein sollen. Für die Folgejahre seien nur noch Ersatzinvestitionen von rund DM 30 Mio. im Jahr vorgesehen gewesen. Der Aufsichtsrat der Beklagten habe am 29.10.1998 den Investitionsplan für die Jahre 1999/2000 mit einem Volumen 37 bzw. 35 Mio. DM genehmigt. Bei den internen Kalkulationen sei man davon ausgegangen, dass ein Baubegleiter ein Investitionsvolumen von DM 2,5 Mio. im Jahr betreuen könne.

Der Kläger sei für die Außenstelle … tätig gewesen. Für die Jahre 1997/1998 seien dort Investitionsvolumen von 11,5 bzw. 8,1 Mio. DM veranschlagt worden. Mit dem Jahre 1998 hätte das Projekt …, und hierauf sei die Tätigkeit des Klägers bezogen gewesen, abgeschlossen sein sollen. Danach sei es nur noch um Ersatzinvestitionen in Höhe von 3,8 Mio. DM im Jahr gegangen. Ein Bedarf über die festangestellten Baubegleiter hinaus sei nicht mehr vorhanden, insbesondere nicht in ….

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.05.1999 der Klage in vollem Umfange stattgegeben, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf DM 16.896,00 festgesetzt.

Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 71 bis 78 d. A.), u. a. ausgeführt, die Drei-Wochen-Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG 1996 sei gewahrt, der Klageantrag sei auch genügend bestimmt, ein sachlicher Grund für die Befristung läge nicht vor, die Beklagte habe einen vorübergehenden Bedarf nicht dargelegt, abzustellen sei auf die Verhältnisse im Gesamtbetrieb, da der Kläger nicht nur für den Bereich … eingestellt gewesen sei, es sei nicht fe...

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