Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Urteil vom 06.05.1998; Aktenzeichen 10 Ca 10128/98)

AK Görlitz

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 06.05.1998 – 10 Ca 10128/98 GR – wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Arbeitsvergütung.

Der Kläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 28.12.1992 bei der beklagten Sparkasse seit 01.01.1993 Sparkassenangestellter.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis u. a. nach dem BAT Ostdeutsche Sparkassen.

In § 6 des Arbeitsvertrages ist folgende Nebenabrede vereinbart:

„Zur Grundvergütung können Sie entsprechend gültiger Provisionsgrundsätze der N. Sparkasse einen Dazuverdienst erhalten.”

Dem Kläger stand ein Opel Astra auch zur privaten Nutzung und zur Nutzung der Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte zur Verfügung. Für diese private Nutzung hat die Beklagte stets einen geldwerten Vorteil in Höhe von monatlich 570,20 DM dem zu versteuernden Bruttolohn unterworfen.

Mit Schreiben vom 14.07.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und erteilte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 27.07.1997 Hausverbot. Die Kündigung war zufolge rechtskräftiger Entscheidung unwirksam.

Noch im Juli 1997 kam der Kläger der diesbezüglichen Forderung der Beklagten nach und gab das Fahrzeug zurück.

Bis einschließlich 20.10.1997 wurde der Kläger tatsächlich nicht beschäftigt. In dem Zeitraum vom 21.10.1997 bis 04.12.1997 war er arbeitsunfähig infolge Krankheit.

Mit der Klageschrift hat der Kläger Vergütung für die Monate Oktober 1997 sowie November 1997 aufgrund der nachstehenden Berechnung, jeweils nebst gesetzlichem Zinsanspruch, verfolgt:

Für Oktober 1997 4.326,55 DM brutto abzüglich hierauf bezahlter 2.221,53 DM netto. Die Bruttoforderung hat der Kläger wie folgt errechnet:

  • Grundgehalt 1.755,12 DM
  • Ortszuschlag 876,68 DM
  • Tarifzulage 138,70 DM
  • Vermögenswirksame Leistungen 78,00 DM
  • Wert der privaten Nutzung des Fahrzeuges 570,20 DM
  • Provision 907,85 DM, errechnet aus dem Durchschnitt der für die Monate Mai bis Juli 1997 bezahlten Provisionen.

Später hat der Kläger sich aufgrund eines diesbezüglichen Teilanerkenntnisses der Beklagten von der Bruttoforderung einen Betrag in Höhe von 483,50 DM brutto abziehen lassen.

Für den Monat November 1997 hat der Kläger 11.311,92 DM brutto abzüglich bezahlter 5.744,62 DM netto verlangt. Die Bruttoforderung hat er wie folgt errechnet:

  • Zunächst auch die für den Monat Oktober 1997 errechnete Vergütung 4.326,55 DM.
  • Einmalzahlung Weihnachtsgeld 3.984,29 DM
  • Einmal Zahlung Überstundenpauschvergütung 3.001,08 DM.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges Gehalt für den Monat Oktober 1997 in Höhe von 4.326,55 DM brutto abzüglich anerkannter 483,50 DM brutto abzüglich weiterer bereits gezahlter 2.221,53 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 25.02.1998 zu bezahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges Gehalt für November 1997 in Höhe von 11.311,92 DM brutto abzüglich bereits gezahlter 5.744,62 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 25.02.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt.

Die Beklagte hat sich in dem ersten Rechtszug ausschließlich mit den Provisionsforderungen des Klägers beschäftigt.

Für den Zeitraum vom 01.10. bis zum 20.10.1997 bestehe zwar Bereitschaft zur Provisionszahlung, jedoch nicht auf der Grundlage der Berechnung des Klägers. Zu zahlen sei vielmehr eine Durchschnittsprovision ermittelt anhand der Provisionen, die dem Kläger im Jahre 1997 bis zum Beginn des vorgenannten Zeitraums gezahlt worden seien. So ist die Beklagte gegenüber der klägerischen Berechnung auf eine Durchschnittsprovision in Höhe von nur 749,43 DM gekommen.

Für den Zeitraum vom 21.10.1997 bis 30.11.1997 verweigert die Beklagte Provisionszahlung mit Blick darauf, daß dem anwendbaren Tarifvertrag für die Bemessung der Krankenbezüge die Fortzahlung von Provisionen fremd sei.

Das von dem Kläger angegangene Arbeitsgericht Bautzen hat nach den Klageanträgen erkannt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.06.1998 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 15.07.1998 Berufung eingelegt und diese am 13.08.1998 begründet.

Die Beklagte beschäftigt sich in der Berufungsbegründung ausschließlich (erstmals) mit dem Wert der privaten Nutzung des Fahrzeuges sowie (wie bereits in dem ersten Rechtszug) mit der Berechnung der Provisionen für den Zeitraum vor dem 21.10.1997 sowie mit der Frage einer Provisionszahlungspflicht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Erstmals im zweiten Rechtszug stellt sie eine Provisionszahlungspflicht nach § 6 des Arbeitsvertrages überhaupt in Abrede, weil dort nur von „können” die Rede ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 06.05.1998 – 10 Ca 10128/98 GR – abzuweisen.

Der Kläger beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger blei...

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