Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 16.01.1995; Aktenzeichen 8 Ca 6958/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.1996; Aktenzeichen 2 AZR 852/95)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16.01.1995 – 8 Ca 6958/94 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 18.10.1994.

Der Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 13.12.1990 (Bl. 4 bis 12 d. A.) seit 01.01.1991 bei der Beklagten als „Unternehmensberater” beschäftigt, zuletzt in der Funktion eines „Branch Managers” der Niederlassung D. zu einem Monatsgehalt in Höhe 16.666,00 DM brutto zuzüglich Provisionen. Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Personalberatung, der Personalsuche sowie der Personalauswahl tätig. Auch die Ehefrau des Klägers stand – bis 30.09.1994 – in einem Arbeitsverhältnis als Unternehmensberaterin zur Beklagten.

Am 28.06.1994 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Hierauf kam es zu Verhandlungen über den Abschluß eines Aufhebungsvertrages. Einem Entwurf der Beklagten vom 06.07.1994 (Bl. 216 d. A.) stimmte der Kläger nur mit Einschränkungen zu (Bl. 216/217 d. A.). Im Rahmen eines Gesprächs am 15.07.1994 unterzeichneten die Parteien schließlich eine Aufhebungsvereinbarung (Bl. 215 d. A.), welche die Wünsche des Klägers aufnahm. Ziff. 2 dieser Vereinbarung lautet:

„Vom 01.07.1994 bis 31.12.1994 wird Herr Dr. D. im D. Büro als Berater arbeiten, nicht mehr als Branch Manager”.

Die Beklagte stellte schließlich den Kläger ab 01.10.1994 von der Arbeit frei, jedoch mit der Möglichkeit eines Rückrufs.

In einem Schreiben vom 30.01.1994 (Bl. 127/128 d. A.) wies der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger u. a. auf folgendes hin:

„1. Es entspricht nicht den Geschäftsgepflogenheiten von M. U. eine Such-/Auswahlprozedur ohne Annonce unter Rückgriff auf vorhandene Kontakte anzubieten”.

Nach einigen Vorhaltungen an den Kläger heißt es in diesem Schreiben weiter:

„Ich möchte Dich bitten, Dich in Zukunft an die Geschäftsgepflogenheiten von M. U. zu halten, unsere Vereinbarungen einzuhalten und vor allem Fälschungen zu unterlassen, auch wenn sie scheinbar im Firmeninteresse geschehen. Verstehe dieses Schreiben deshalb bitte als eine Abmahnung”.

Mit Schreiben vom 07.02.1994 (Bl. 150 bis 152 d. A.) bringt der Kläger zum Ausdruck, er halte die Abmahnung nicht für begründet. Der Kläger führte u. a. aus, daß er in bestimmten Fällen es für richtig halte, ohne eine Anzeigenschaltung zu verfahren. Sodann erklärt der Kläger in diesem Schreiben: „Wenn Du diese Verfahrensweise nicht möchtest, ist sofort Schluß damit.”

In einem Schreiben vom 17.05.1994 (Bl. 198 bis 202 d. A.) an den Kläger hält der Geschäftsführer der Beklagten die Ergebnisse eines Gesprächs vom 11.05.1994 fest. Es heißt dort u. a.:

„Außerdem haben wir vereinbart, daß alle Schriftstücke, die an Kunden gehen (insbesondere Angebote, Verträge, Rechnungen), vorher über meinen Schreibtisch gehen.

Work Procedure

Eine der größten Stärken von MU ist unsere Standard-Work Procedure. Es ist Deine Aufgabe als Branch-Manager, dafür zu sorgen, daß unsere Dresdner Berater der 80/20-Regel folgen, d. h. sich in wenigstens 80 % der Fälle an unsere Standard-Prozedur halten. Für die Suche von Bewerbern gilt allerdings, daß wir ausnahmslos mit Annoncen arbeiten.

Verträge

Jedes Suche/Auswahl-Projekt geschieht mit einer Annonce, die der Kunde bezahlt”.

Mit Schreiben vom 27.06.1994 (Bl. 44 d. A.) übersandte der Kläger an die R. Armaturen und Meßgeräte GmbH ein von ihm verfaßtes Angebot zur Suche und Auswahl einer Führungskraft Vertrieb (Bl. 45 d. A.), nachdem er dieses Unternehmen zuvor aufgesucht hatte. In dem Angebot heißt es u. a.:

„Die Suche erfolgt aus vorhandenen Kontakten ohne Schaltung einer gesonderten Anzeige, so daß keine Anzeigenkosten eintreten”.

Mit Schreiben vom 15.07.1994 (Bl. 46 d. A.) zog der Kläger dem Geschäftsführer der R. GmbH gegenüber sein Angebot vom 27.06.1994 zurück mit der Begründung: „Unser Unternehmen rekrutiert nicht aus vorhandenen Kontakten, sondern nur auf der Basis einer geschalteten Anzeige.”

Mit Schreiben vom 03.10.1994 (Bl. 228 d. A.), unterschrieben von der Ehefrau des Klägers, unterbreitete nunmehr die S. und Partner GmbH Managementberatung der R. Armaturen und Meßgeräte GmbH ein Angebot zur Rekrutierung eines Vertriebsleiters aus vorhandenen Kontakten ohne Schaltung einer Anzeige (Bl. 229 d. A.). Nach entsprechender Auftragserteilung kam es zum Abschluß eines Arbeitsvertrages mit dem von der St. und Partner GmbH vermittelten Bewerber (siehe Schreiben der R. Armaturen und Meßgeräte GmbH vom 23.11.1994, Bl. 48 d. A.).

Am 05.10.1994 erfuhr der Mitarbeiter der Beklagten R. M. anläßlich eines Besuchs bei der R. Armaturen und Meßgeräte GmbH, aufgrund der Kontakte zum Kläger sei ein technischer Vertriebsleiter, Herr S....

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