Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 01.09.1995; Aktenzeichen 7 Ca 2158/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 01.09.1995 – 7 Ca 2158/95 – teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 11.617,17 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 16.04.1995 zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit durch den zuletzt gestellten Antrag veranlaßt, trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.09.1993 bis 30.04.1995 die Zulage zuzüglich der Amtszulage gemäß E I d Ziff. 1 der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten (im folgenden: TdL-Richtlinien) zusteht.
Der am 14.09.1954 geborene Kläger ist seit 01.08.1975 als Lehrer im Staatlichen Schuldienst tätig.
Mit Schreiben vom 28.08.1990 (Bl. 75 d.A.) bestätigte das Schulamt der Stadt D. den Kläger als stellvertretenden Direktor der 139. POS. Diese Funktion wurde mit Wirkung vom 01.09.1990 im Änderungsvertrag vom 18.09.1990 (Bl. 6/7 d.A.) übernommen. Der Kläger erhielt zunächst eine Zulage in Höhe von DM 100,00.
Ab 01.01.1991 war der Kläger für die Ausübung des Amtes als Vorsitzender des Lehrerpersonalrats beim Staatlichen Schulamt Dresden zu 75 % von der Arbeit freigestellt. Im Änderungsvertrag vom 12.09.1991 (Bl. 8 d.A.) heißt es unter § 5 „Nebenabrede”:
„Stellv. + Zulage (I b – IV b) vom 01.07.91 bis 31.7.92 75 % Abordnung an Kreispersonalrat)”.
§ 5 des Änderungsvertrages vom 22.10.1991 (Bl. 9 d.A.) formuliert wie folgt:
„Für die Dauer der Tätigkeit als stellv. Schulleiter einer Oberschule mit 644 Schülern erhält der Angestellte eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seiner Vergütung und der Vergütung der Vergütungsgruppe I b. Die Vereinbarung gilt für den Zeitraum ab 01.07.1991”.
Im Änderungsvertrag vom 01.09.1992 (Bl. 10 d.A.) heißt es unter § 5:
„Der Zuschlag für Herrn R.S. ist auf Grund seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Gesamtpersonalrates für die Dauer derselben weiterhin zu zahlen (I b – IV b).”
Seit 01.06.1993 ist der Kläger Vorsitzender des Hauptpersonalrats der Lehrer an den Grund-, Mittel- und Förderschulen beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus. Er ist zu 100 % von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. In dem Änderungsvertrag vom 20.09.1993 (Bl. 11/12 d.A.) heißt es u. a.:
„Die bisherige Nebenabrede wird durch folgende Nebenabrede ersetzt: Die Zahlung der Zulage wird mit Wirkung vom 01.09.1993 eingestellt.”
Mit Schreiben vom 13.01.1994 (Bl. 13 d.A.) bat der Kläger das Staatliche Schulamt D. um Prüfung, ob aufgrund der zum 01.08.1993 in Kraft getretenen TdL-Richtlinien die Zulage für stellvertretende Schuldirektoren weiter gezahlt werden könne. Nachdem das Oberschulamt D. hierauf mit Schreiben vom 09.06.1994 den Kläger zur Rückzahlung der im Zeitraum vom 01.098.1993 bis 31.08.1993 erhaltenen Zulage aufgefordert wurde, machte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 27.06.1994 (Bl. 14 bis 16 d.A.) die Nachzahlung der Zulage ab 01.09.1993 geltend.
Mit am 15.03.1995 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter. Er hat vorgetragen, er habe weiterhin die Position eines stellvertretenden Schulleiters inne; denn er sei weder abberufen worden noch sei nach den Vorschriften des Sächsischen Schulgesetzes eine Beendigung dieser Tätigkeit eingetreten. Zu der Vereinbarung im Änderungsvertrag vom 01.09.1992 sei es gekommen, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, im Hinblick auf die Freistellung könne er im Falle einer Bewerbung nicht als stellvertretender Schulleiter vorgeschlagen werden, er bekäme jedoch auf der Grundlage des § 48 SächsPersVG weiterhin die Bezüge.
Der Kläger hat beantragt,
1) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 11.672,25 nebst 4 % Zinsen
aus DM |
5.740,40 seit 13.07.1994, |
aus DM |
574,04 seit 15.07.1994, |
aus DM |
574,04 seit 15.08.1994, |
aus DM |
582,10 seit 15.09.1994, |
aus DM |
592,37 seit 15.10.1994, |
aus DM |
592,37 seit 15.01.1995, |
aus DM |
592,37 seit 15.02.1995, |
aus DM |
592,37 seit 15.03.1995, |
2) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ab dem 15.04.1995 monatlich fällig jeweils zum 15. eines jeden Monats, neben der gezahlten Vergütung eine Zulage entsprechend den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 als stellv. Schulleiter zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat entgegnet, die Schulleitertätigkeiten hätten gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 30.06.1992 (Bl. 112 d.A.) mit dem 31.07.1992, d. h. mit der Aufhebung der polytechnischen Oberschulen und der erweiterten Oberschu...