Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteilige Vergütungsberechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach allgemeinem Verständnis ist ein monatliches Gehalt das Entgelt für die im Monat geleistete Arbeit. Dies entspricht auch dem Inhalt der gesetzlichen Regelungen, z. B. in §§ 611 Abs. 1 und 628 Abs. 1 BGB. Damit ist die Vereinbarung eines Monatsgehalts dahin auszulegen, dass der Arbeitgeber das Gehalt bezogen auf die Arbeitstage und nicht auf die Kalendertage eines Monats leistet.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 22.11.2010; Aktenzeichen 4 Ca 1465/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22.11.2010 – 4 Ca 1465/10 – wird auf Kosten der Beklagten

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, welcher Modus bei der Berechnung der Vergütung für einen Bruchteil eines Monats im Falle eines vertraglich vereinbarten Monatsgehalts anzuwenden ist.

Die Klägerin war in der Zeit vom 26.10.2009 bis 28.02.2010 auf der Basis eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 13.10.2009 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 04.05.2010; Bl. 6 ff. d. A.) bei der Beklagten beschäftigt. Arbeitsvertraglich vereinbarten die Parteien während der Dauer der sechsmonatigen Probezeit eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 1.800,00 EUR sowie eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, gleichmäßig verteilt auf die Zeit von Montag bis Freitag. § 10 des Arbeitsvertrages enthält zudem die Regelung, dass Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Gehaltsabrechnung geltend gemacht werden müssen, da sie anderenfalls verwirkt sind.

Die Beklagte erteilte der Klägerin für den Monat Oktober 2009 eine Lohn-/Gehaltsabrechnung über einen Betrag in Höhe von 300,00 EUR brutto (Anlage K 2 zur Klageschrift vom 04.05.2010; Bl. 9 d. A.) und zahlte den sich daraus ergebenden Nettobetrag nach Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen an die Klägerin aus. Per Telefax vom 23.03.2010 (Anlage K 6 zur Klageschrift vom 04.05.2010; Bl. 15 ff. d. A.) ließ die Klägerin durch ihre Einzelgewerkschaft u. a. geltend machen, dass die Beklagte ihr für die fünf Arbeitstage im Oktober 2009 insgesamt einen Bruttobetrag in Höhe von 409,10 EUR schulde und forderte sie zur Nachzahlung bis zum 31.03.2010 auf. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihre Vergütung für die Zeit vom 26. bis 31.10.2009 falsch berechnet. Ihr Gehalt sei mit drei Monaten zu multiplizieren, durch 65 Arbeitstage zu teilen und mit den fünf Arbeitstagen in der Zeit vom 26. bis 31.10.2009 zu multiplizieren. Dies ergebe einen Betrag in Höhe von 415,40 EUR brutto, mithin einen Differenzbetrag in Höhe von 115,40 EUR brutto.

Nach Abschluss eine Teilvergleichs hat die Klägerin zuletzt noch beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie Differenzvergütung für den Zeitraum vom 26.10.2009 bis 30.10.2009 in Höhe von 115,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit 01.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.1975 – 5 AZR 213/74 – ausgeführt, ihr Buchhaltungsbüro habe die Vergütung der Klägerin zutreffend auf Basis der Dreißigstel-Methode errechnet. Dieser Durchschnittswert werde auch bei der Berechnung der Vergütung ihrer anderen Mitarbeiter regelmäßig angewandt.

Mit seinem der Beklagten am 14.02.2011 zugestellten Urteil vom 22.11.2010 hat das Arbeitsgericht der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 109,10 EUR brutto zzgl. Zinsen stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, abzustellen sei auf Arbeitstage, nicht auf Kalendertage. Bei der Berechnung sei von einem Jahresdurchschnitt von 22 Arbeitstagen im Monat auszugehen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 03.03.2011 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufung, die sie gleichzeitig begründet hat.

Die Beklagte rügt das arbeitsgerichtliche Urteil unter vertiefender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als fehlerhaft und beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22.11.2010 – 4 Ca 1465/10 RI – abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2011 (Bl. 91 ff. d. A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen, denn sie ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht für den Monat Oktober 2009 e...

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