Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung nach Stellenplanänderung. Bestellung einer Frauenbeauftragten

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

KSchG § 1 II; SächsFFG § 18

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 11.03.1999; Aktenzeichen 8 Sa 983/98)

ArbG Chemnitz (Aktenzeichen 6 Ca 1016/98 A)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.11.2000; Aktenzeichen 2 AZR 617/99)

 

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11.03.1999 – 8 Sa 983/98 – wird

aufrechterhalten.

2.

Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der der Klägerin am 19.01.1998 zugegangenen und von ihr unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung der Beklagten zum 30.09.1998.

Die Klägerin steht seit dem 01.09.1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war zunächst als Erzieherin und Leiterin einer Kindertageseinrichtung tätig. Seit dem 01.04.1992 änderte sich die Arbeitsaufgabe der Klägerin. Seit diesem Zeitpunkt ist sie als Gleichstellungsbeauftragte mit der Vergütungsgruppe V b BAT-O mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche beschäftigt.

Durch Beschluss vom 09.05.1996 wurde der bei der Beklagten aufgestellte Stellenplan für das Haushaltsjahr 1996 in Bezug auf die bis dahin als Vollzeitstelle ausgewiesene Stelle der Gleichstellungsbeauftragten wie folgt abgeändert:

„Die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten (Gliederungs-Nr. UA 0620) wird reduziert von 1,0 VbE (entspricht einer Vollzeitstelle mit 40 Stunden/Woche) auf eine halbe Stelle, nämlich 0,5 VbE (entsprcht 20 Stunden/Woche). Wirksam werdend zum 01.10.96.”

Gleichwohl erfolgte aufgrund eines zunächst noch bestehenden besonderen Kündigungsschutzes der Klägerin keine Umsetzung dieses Beschlusses.

Der Stellenplan für das Haushaltsjahr 1997 (Bl. 73 d. A.) wies für die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten wiederum lediglich eine halbe Stelle aus, ergänzt durch einen kw-Vermerk der weiteren halben Stelle zum 30.06.1997. Auch im nach Ausspruch der Änderungskündigung aufgestellten Stellenplan für 1998 ist die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten als 0,5 VbE ausgewiesen.

Während ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte wurden der Klägerin weiterhin Aufgaben einer Sicherheitsbeauftragten sowie Kontrollaufgaben hinsichtlich arbeitsmedizinischer Untersuchungen als auch in Verbindung zum gemeindlichen Unfallversicherungsträger übertragen. Seit Anfang 1998 werden diese zusätzlichen Aufgaben nicht mehr von der Klägerin ausgeführt. Ob die Klägerin neben ihren Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte in der Funktion einer Frauenbeauftragten tätig ist, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls führte sie Tätigkeiten aus, die dem Aufgabengebiet einer Frauenbeauftragten zuzuordnen sind.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine … mit rund … Einwohnern. Bei der Beklagten beschäftigt sind etwa … Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 19.01.1998, der Klägerin am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.1998 und bot gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab 01.10.1998 mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit fortzusetzen. Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens vom 19.01.1998 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 8 d. A.). Die Klägerin nahm das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Auf den Inhalt des Schreibens vom 22.01.1998 (Bl. 7 d. A.) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 09.12.1997 leitete die Beklagte das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren ein. Auf das Schreiben vom 09.12.1997 nebst Anlagen (Bl. 77 bis 82 d. A.) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. In der Folgezeit kam es zu umfangreicher Korrespondenz sowie am 12.01.1998 zu einer Erörterung der beabsichtigten Kündigung. Mit Schreiben vom 12.01.1998 hielt der Personalrat die bereits erhobenen Einwendungen aufrecht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben vom 10.12.1997 (Bl. 83 d. A.), 17.12.1997 (Bl. 88 d. A.), 19.12.1997 (Bl. 85 d. A.), 07.01.1998 (Bl. 91 d. A.), auf das Protokoll der Erörterung vom 12.01.1998 (Bl. 93 d. A.), das Schreiben vom 12.01.1998 (Bl. 100 d. A.), das Schreiben vom 16.01.1998 (Bl. 101 d. A.) sowie auf die umfassende Darstellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Seite 4, 5 des Tatbestandes, Bl. 147, 148 d. A.) Bezug genommen.

Mit ihrer am 09.02.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Änderungskündigung vom 19.01.1998 und begehrt darüber hinaus die vorläufige Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aus den Beschlüssen zu den Stellenplänen für die Jahre 1996...

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