Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert für Freistellung des Arbeitnehmers bei Beendigungsvergleich. Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren zur Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius; die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei abgeändert werden.

2. Die Freistellung eines Arbeitnehmers bis zum Beendigungszeitpunkt ist mit 25 % der Vergütung für den Zeitraum, der zu einer tatsächlichen Freistellung durch einen Beendigungsvergleich führt, höchstens jedoch mit einer Monatsvergütung zu bewerten.

3. Die Freistellung ist das rechtliche Gegenstück zum Weiterbeschäftigungsanspruch; mit der Freistellung werden die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung sowie der an sich bestehende Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im gekündigten Arbeitsverhältnis aufgehoben.

 

Normenkette

RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 05.07.2013; Aktenzeichen 14 Ca 666/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1./Klägerinvertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 05.07.2013 - 14 Ca 666/13 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit für den Vergleich vom 26.03.2013.

Im Ausgangsverfahren wandte sich die seit 01.10.2000 bei der Beklagten als Bereichsleiterin Centermanagement zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 11.978,11 € beschäftigte Klägerin gegen eine Änderungskündigung der Beklagten vom 04.02.2013.

Das Kündigungsschutzverfahren endete am 26.03.2013 durch einen gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO vom Arbeitsgericht festgestellten Vergleich, in dem die Parteien das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund betriebsbedingter Kündigung vom 04.02.2013 zum 31.08.2013 beendeten. Weiter regelten sie in dem Vergleich u. a. die unwiderrufliche Freistellung der Klägerin ab 28.02.2013 von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Fixvergütung und Anrechnung von Urlaubsansprüchen, und die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.07.2013 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin/Beteiligten zu 1. für das Verfahren auf 17.967,00 € und für den Vergleich auf 47.912,00 € festgesetzt, wobei es die Freistellungsvereinbarung in Ziffer 1 Abs. 2 des Vergleichs mit einer Ein-Viertel-Monatsvergütung pro Monat für die sechsmonatige Freistellung bewertete.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.08.2013, mit der dieser die Bewertung der Freistellungsvereinbarung mit einer Bruttomonatsvergütung pro Monat der Freistellung begehrt.

Wegen der Begründung der Beschwerde vom 05.08.2013 im Einzelnen wird auf Bl. 80 bis 84 d. A. verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Beteiligten zu 1. durch Beschluss vom 28.08.2013 nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 33 Abs. 3 RVG. Insbesondere liegt eine Streitwertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG vor. Es fehlt vorliegend an einem Wert i. S. d. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Rechtsstreit ist durch einen Vergleich erledigt worden. Gerichtsgebühren sind unter keinem Gesichtspunkt zu erheben.

Ein Gegenstandswert ist deshalb nicht nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzen.

Demgemäß stellt der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Streitwerts keinen nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG, sondern einen gemäß § 33 Abs. 1 RVG dar.

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) und zulässig.

Insbesondere ist die Beschwerde nicht deshalb unzulässig, weil der antragsberechtigte Beteiligte zu 1. sie - möglicherweise - nicht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Leipzig eingelegt hat. Denn vorliegend begann die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht zu laufen, da die Rechtsbehelfsbelehrung in der Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Satz 4 ArbGG unrichtig erteilt wurde. Statt der sechsmonatigen Frist gilt die Jahresfrist (so bereits Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.09.2006 - 1 Ta 195/06 -). Diese hat der Beteiligte zu 1. hier eingehalten.

Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 €, da die einfache Gebühr für die angegriffene Festsetzung des Vergleichsmehrwerts nach Anlage 2 zum RVG a. F. (das RVG n. F. findet aufgrund der Übergangsvorschrift des § 60 hier noch keine Anwendung) bereits 856,00 € beträgt.

2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

In dem Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG gilt das Ve...

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