Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsgeldbeschluss. Weiterbeschäftigungsanspruch. keine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung. erneute ordentliche Kündigung des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO kann der Gläubiger vom Schuldner nichts Unmögliches verlangen. Die Vornahme der zu vollstreckenden Handlung muss im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen und dieser folglich tatsächlich in der Lage sein, die geforderte Handlung vorzunehmen.

2. Im Zwangsvollstreckungsverfahren aus einem Weiterbeschäftigungstitel ist die Einwendung, die Grundlage der Weiterbeschäftigungsverpflichtung sei wegen einer neuerlichen Kündigung nicht mehr gegeben, unbeachtlich.

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Beschluss vom 31.08.2006; Aktenzeichen 3 Ca 5499/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten/Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 31.08.2006 – 3 Ca 5499/05 – wird auf Kosten des Beklagten/Schuldners

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.045,31 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Das Arbeitsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 17.03.2006 den Beklagten unter Ziff. 3 des Tenors verurteilt, die Klägerin zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 01.09.1993 unter der Ergänzung vom 29.07.2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits als Mitarbeiterin im Ausbildungsbereich mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 36 Stunden einer Bruttoarbeitsvergütung nach der Vergütungsgruppe B 2 weiterzubeschäftigen.

Diesem Weiterbeschäftigungsurteil liegt eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 23.08.2005 zum 31.07.2006 sowie eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 01.12.2005 zum 31.07.2006 zugrunde. Die Klage gegen beide Kündigungen war für die Klägerin erfolgreich. Das Arbeitsgericht stellte in Ziff. 1 und 2 des Tenors des Urteils vom 17.03.2006 fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung des Beklagten vom 23.08.2005 mit Ablauf des 31.07.2006 noch durch die Kündigung des Beklagten vom 01.12.2005 mit Ablauf des 31.07.2006 aufgelöst wird. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, welche beim Sächsischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 Sa 259/06 geführt wird. Das Verfahren ist noch nicht beendet.

Der Beklagte hat zwischenzeitlich eine weitere Kündigung vom 16.02.2006 zum 31.07.2006 ausgesprochen. Der Rechtsstreit ist vor dem Arbeitsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 7 Ca 1012/06 anhängig, Kammertermin ist auf den 30.11.2006 bestimmt.

Mit Beschluss vom 31.08.2006 setzte das Arbeitsgericht Leipzig auf Antrag der Klägerin/Gläubigerin wegen deren Nichtbeschäftigung entsprechend dem Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 17.03.2006 gegen den Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR, ersatzweise Zwangshaft mit einer Abwendungsbefugnis fest.

Gegen diesen dem Beklagten/Schuldner am 11.09.2006 zugestellten Beschluss legte der Beklagte/Schuldner mit am 12.09.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein und begründete diese dahingehend, dass der Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs zum einen die Vorgreiflichkeit der zweiten Kündigung vom 16.02.2006 entgegenstehe und zum anderen eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auch tatsächlich unmöglich sei. Im Übrigen sei die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes auch unverhältnismäßig.

Ergänzend wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 13.09.2006 Bezug genommen (Bl. 338 bis 350 d. A.).

Mit Beschluss vom 02.10.2006 hat das Arbeitsgericht Leipzig der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdegegnerin/Klägerin ist der sofortigen Beschwerde des Beklagten mit Schriftsatz vom 27.09.2006, auf dessen Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 351 bis 359 d. A.), entgegengetreten.

Mit Schriftsatz vom 04.10.2006 erklärte der Beklagte, dass das Vollstreckungsverfahren abgeschlossen sei, nachdem sich die Parteien mit Vertrag vom 20.09.2006 über ein Prozessarbeitsverhältnis verständigt hätten. Dem ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.11.2006, auf dessen Inhalt Bezug im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 380 bis 386 d. A. nebst Anlagen), entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 2 ZPO an sich statthaft und zulässig. Sie ist auch fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten/Schuldners hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a) Zunächst ist mit dem angefochtenen Beschluss davon auszugehen, dass die ausgeurteilte Beschäftigungspflicht ausschließlich mit den in § 888 ZPO beschriebenen Zwangsmitteln durchzusetzen ist. Denn die ausgeurteilte Beschäftigungspflicht ist eine unvertretbare Handlung i. S. dieser Vorschrift. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers h...

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