rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei der Ermittlung des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhalts auch im Jahr 2012 Kürzung der anrechenbaren eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person um Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Ermittlung der „Einkünfte und Bezüge” der unterhaltenen Person, die nach § 33a Abs. 1 S. 5 EStG 2012 den für den unterhaltsleistenden Steuerpflichtigen nach § 33a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG 2012 möglichen Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung mindern, sind auch nach Streichung des Verweises in § 33a Abs. 1 S. 4 EStG in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung auf § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a. F. weiter die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung der unterhaltenen Person mindernd abzuziehen.

2. Der durch die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge der unterhaltenen Person notwendige Mehrbedarf ist nicht in dem Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 S. 1 EStG 2012 in Höhe von EUR 8.004 enthalten. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzips ist daher der Begriff „Einkünfte” in § 33a Abs. 1 S. 5 EStG 2012 nicht mit dem in § 2 EStG gleichzusetzen, sondern die Einkünfte i. S. d. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG 2012 sind um die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers zu kürzen.

3. Soweit Aufwendungen für Krankengeldansprüche der unterhaltenen Person, d. h. in Höhe von 4 % der Krankenversicherungsbeiträge, entstanden sind, gelten die oben genannten Grundsätze nicht, da es sich insoweit nicht um eine Basisversorgung handelt.

 

Normenkette

EStG 2012 § 33a Abs. 1 Sätze 1-3, 5, § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1, 4; EStG 2007 a.F. § 32 Abs. 4 S. 2, § 33a Abs. 1 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen VI R 66/13)

BFH (Urteil vom 18.06.2015; Aktenzeichen VI R 66/13)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 11. April 2013 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2013 wird dahingehend abgeändert, dass zusätzliche Unterhaltsleistungen in Höhe von EUR 781,35 als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, wie als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigende Unterhaltsleistungen zu ermitteln sind.

Im Haushalt des ledigen Klägers lebte seine Lebensgefährtin, die 2012 lt. Lohnsteuerkarte Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 9.106,36 abzüglich Arbeitnehmerbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 129,34, Rentenversicherung in Höhe von EUR 845,53, Krankenversicherung in Höhe von EUR 709,65 – einschließlich Anspruch auf Krankengeld – und Pflegeversicherung in Höhe von EUR 129,58 erzielte. Sie hatte ein geringeres Vermögen als EUR 15.500 und ihr wurden wegen des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft öffentliche Mittel nicht gewährt. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger als außergewöhnliche Belastungen gezahlte Unterhaltsaufwendungen in Höhe von EUR 8.004 nebst den Zahlungen für die Basiskrankenversicherung und die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung abzüglich der Einkünfte der Lebensgefährtin sowie der Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung und 4% der Krankenversicherungsbeiträge geltend. Bei Festsetzung der Einkommensteuer für 2012 am 11. April 2013 berücksichtigte der Beklagte Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von EUR 1.526. Dagegen legte der Kläger hinsichtlich eines hier nicht streitigen Punktes Einspruch ein. Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2013 entschied der Beklagte über den Teil, hinsichtlich dessen Einspruch eingelegt worden war, nicht und wies den Einspruch im Übrigen zurück.

Der Kläger bringt vor, die anzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge der Lebensgefährtin seien um die Beiträge zu den Wahlleistungen zur Krankenversicherung sowie die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu mindern, da diese ansonsten weder bei ihm noch bei seiner Lebensgefährtin, die keine Erklärung zur Einkommensteuer abgegeben habe, berücksichtigt würden. Eine unzulässige Doppelberücksichtigung liege nicht vor, da es sich bei den Aufwendungen, die den Höchstbetrag erhöhten, um andere Vorsorgebeiträge handele.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 11. April 2013 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2013 dahingehend abzuändern, dass zusätzliche Unterhaltsleistungen in Höhe von EUR 812 als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bringt vor, die Beiträge zur Arbeitsl...

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