§ 1 Anwendungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für Wohnungen im Freistaat Sachsen, für die den kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften Teilentlastung oder Zinshilfe nach den §§ 4 und 7 des Gesetzes über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Altschuldenhilfe-Gesetz) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184), gewährt worden ist. 2Es gilt nicht für die nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes privatisierten oder veräußerten und die nach dem Vermögensgesetz rückgegebenen oder rückübertragenen Wohnungen.
§ 2 Vertragliche Belegungsrechte
(1) Die Belegungsrechte sollen im Rahmen der Belegungsbindung nach § 3 dieses Gesetzes zwischen Verfügungsberechtigtem und der zuständigen Stelle vertraglich vereinbart werden.
(2) 1Bei der Vereinbarung von Belegungsrechten ist sicherzustellen, dass die Wohnung dem in § 7 bestimmten Personenkreis zugute kommt. 2Die vorrangige Versorgung der in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), genannten Personengruppen ist bei der Ausübung vertraglicher Belegungsrechte zu berücksichtigen.
(3) 1Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für vertraglich vereinbarte Belegungsrechte, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2Die zwischen Verfügungsberechtigtem und der zuständigen Stelle geschlossene vertragliche Vereinbarung über die Belegung von Wohnungen hat gegenüber der Festlegung nach § 3 den Vorrang, soweit sie den in Absatz 2 festgelegten Personenkreis berücksichtigt.
§ 3 Ermächtigung
1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung mit Wohnungen, im Benehmen mit den Gemeinden und den Spitzenverbänden der zuständigen Wohnungsunternehmen und -genossenschaften, durch Rechtsverordnung die Gemeinden und den nach den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen erforderlichen Anteil der Wohnungen zu bestimmen, für die Belegungsbindungen auszusprechen sind. 2Die Belegungsbindung darf auf höchstens 50 vom Hundert der Wohnungen im Sinne des § 1 erstreckt werden.
§ 4 Bestimmung der belegungsgebundenen Wohnungen
(1) Zuständige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden.
(2) 1Die zuständige Stelle bestimmt die Wohnungen, für die die Belegungsbindung gilt, soweit keine vertraglichen Vereinbarungen über Belegungsbindungen vorliegen. 2Zu berücksichtigen sind bei der Auswahl der einzelnen Wohnungen neben den einzelnen Wohnungsmarktverhältnissen die berechtigten Interessen der Verfügungsberechtigten. 3Berechtigte Interessen können insbesondere sein:
1. |
die Vermeidung einseitiger Mieterstrukturen im Wohnungsbestand, |
2. |
unmittelbar bevorstehende umfangreiche Bauvorhaben, |
3. |
die geplante Überlassung einer Wohnung im Rahmen von Dienstverhältnissen oder genossenschaftlichen Mitgliedsverhältnissen, |
4Verliert ein Wohnungsunternehmen die Verfügungsberechtigung über eine belegungsgebundene Wohnung, bestimmt die zuständige Stelle eine andere belegungsgebundene Wohnung im Rahmen des § 2 Abs. 1 oder des § 3.
(3) 1Steht eine Wohnung, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, leer oder ist vorhersehbar, dass eine solche Wohnung frei wird, hat der Verfügungsberechtigte dies sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt des Freiwerdens der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2Dies gilt nicht, sobald der nach § 3 bestimmte oder vereinbarte Anteil belegungsgebundener Wohnungen erreicht ist.
(4) 1Die zuständige Stelle kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige nach Absatz 3 eine Belegungsbindung aussprechen. 2Die berechtigten Interessen des Verfügungsberechtigten sind zu berücksichtigen. 3Eine Überlassung an nichtberechtigte Wohnungssuchende oder die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken vor Ablauf dieser Frist ist nicht gestattet. 4§ 6 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 5 Sicherung der Zweckbestimmung
(1) Die zuständige Stelle kann über die belegungsgebundenen Wohnungen, ihre Nutzung, die jeweiligen Wohnungsinhaber und die Verfügungsberechtigten Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnung nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) 1Der Verfügungsberechtigte einer belegungsgebundenen Wohnung hat die zuständige Stelle bei der Erfassung der belegungsgebundenen Wohnungen zu unterstützen. 2Er ist dabei verpflichtet:
1. |
der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und |
2. |
dem Beauftragten der zuständigen Stelle die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Wohnräumen zu gestatten, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und die nach Absatz 1 beschafften Unterlagen nicht ausreichen. |
§ 6 Überlassung an Wohnberechtigte
(1) Der Verfügungsberec...