(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für
1. |
die Durchführung von Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität nach § 44 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [2]und die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität nach §§ 11, 14 Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 1, § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und § 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222)[3]geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, |
2. |
die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes[4], |
3. |
die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten nach § 46a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes[5] und nach Teil 6 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen[6], mit Ausnahme der Zugänglichmachung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen nach § 30 Absatz 5 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen[7], und |
(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind verpflichtet, bei der Aufstellung und Änderung von Plänen nach § 47 Absatz 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes[9] und §§ 27 bis 29 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen[10] das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie herzustellen.
(3) Soweit sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder Neuregelungen Aufgaben der gebietsbezogenen Luftreinhaltung ergeben, ist für diese das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die zuständige Behörde.
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