(1) 1Die Beigeordneten sind als hauptamtliche Beamte auf Zeit zu bestellen. 2Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre.3Sie müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

 

(2) 1Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat je in einem besonderen Wahlgang gewählt. 2Sieht die Hauptsatzung mehrere Beigeordnete vor, sollen die Vorschläge der Parteien und Wählervereinigungen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Gemeinderat berücksichtigt werden.

 

(3) 1Für den Zeitpunkt der Bestellung gilt § 50 Absatz 1 entsprechend. 2Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben.

 

(4) 1Beigeordnete können vom Gemeinderat vorzeitig abgewählt werden. 2Der Antrag auf vorzeitige Abwahl muss von der Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. 3Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats. 4Über die Abwahl ist zweimal zu beschließen. 5Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt. 6Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen und muss spätestens acht Wochen nach der ersten erfolgen. 7Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. 8Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.

 

(5) (weggefallen)

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