(1) 1In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern können, in Kreisfreien Städten müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein hauptamtlicher Beigeordneter oder mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. 2Die Zahl der Beigeordneten wird entsprechend den Erfordernissen der Gemeindeverwaltung durch die Hauptsatzung bestimmt. 3Sie darf höchstens betragen in Gemeinden von
bis zu | Einwohner | Anzahl |
mehr als | 10 000 Einwohnern |
|
bis zu | 30 000 Einwohnern | 1, |
bis zu | 60 000 Einwohnern | 2, |
bis zu | 100 000 Einwohnern | 3, |
bis zu | 200 000 Einwohnern | 4, |
bis zu | 400 000 Einwohnern | 5, |
bis zu mit mehr als[1] [Bis 19.02.2022: mit mehr als] | 500 000 Einwohnern[2] [Bis 19.02.2022: 400 000 Einwohnern] | 7. 8.[3] |
(2) Neben den Beigeordneten können Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 54 Absatz 1 bestellt werden, die den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertreten, wenn auch alle Beigeordneten verhindert sind.
(3) 1Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister neben dem Fall der Verhinderung nach § 54 Absatz 1 Satz 2 ständig in ihrem Geschäftskreis. 2Die Geschäftskreise der Beigeordneten werden vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat festgelegt. 3Der Bürgermeister kann den Beigeordneten allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(4) 1Der Gemeinderat bestimmt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, in welcher Reihenfolge die Beigeordneten den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertreten. 2In Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat den Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeister verleihen.
(5) Kommt es in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder des Absatzes 4 Satz 1 zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten allein.
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