(1) Der Bürgermeister bereitet die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.

 

(2) 1Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. 2Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen[1] [Bis 19.02.2022: einer Woche] nach Beschlussfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. 3Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 4Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. 5Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.

 

(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. 2In diesen Fällen hat der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden.

 

(4) 1In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemeinderatssitzung (§ 36 Absatz 3 Satz 6)[2] [Bis 19.02.2022: (§ 36 Absatz 3 Satz 4)] aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats. 2Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Gemeinderat unverzüglich mitzuteilen.3Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist.

 

(5) 1Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über alle wichtigen, die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu informieren; bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Gemeinderat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu informieren. 2Über Angelegenheiten, die nach § 53 Absatz 3 Satz 3 geheim zu halten sind, ist anstelle des Gemeinderats der nach § 46 gebildete Beirat zu informieren.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Anzuwenden ab 20.02.2022.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts. Anzuwenden ab 20.02.2022.

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