Aufgrund der Parteimaxime des Zivilprozesses müssen die Parteien, die sich zur Klärung von entscheidungserheblichen Fragen auf Sachverständigenbeweis bzw. Sachverständigengutachten berufen, dieses Beweismittel benennen und anbieten. Von sich aus holt das Gericht ein entsprechendes Gutachten nicht ein.

 
Hinweis

Obergutachten einholen

Die gerichtliche Einholung eines weiteren Gutachtens (Obergutachtens) ist nur in Ausnahmefällen geboten.[1] Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen muss nur dann erfolgen, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen.[2]

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