Grundsätzlich sind Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Gutachtenerstattung selten. Erstattet der Sachverständige jedoch ein falsches Gutachten, so haftet er für die Folgen dann, wenn das Gutachten eine erhebliche Bedeutung für denjenigen besitzt, der auf seine Richtigkeit vertraut und seine Vermögensdispositionen auf das Gutachten gründet und dies dem Gutachter klar war.

Schadensersatzansprüche wegen eines falschen Sachverständigengutachtens verjähren i. d. R. gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB in 3 Jahren.

 
Achtung

Ausnahme von der kurzen Verjährungsfrist

Eine im Wohnungseigentumsbereich höchst praxisrelevante Ausnahme von der kurzen Verjährungsfrist stellen hier aber Schadensersatzansprüche aus Fehlern eines zur Beseitigung von Bauwerkmängeln erstatteten Sanierungsgutachtens dar. Diese verjähren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB in 5 Jahren seit Abnahme bzw. Vollendung der von dem Gutachter zu erbringenden Leistungen.

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