Wird seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Sachverständigengutachten eingeholt bzw. ein Sachverständiger beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, so handelt es sich dabei um einen Werkvertrag nach den zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB.

 
Praxis-Beispiel

Überprüfung einer Baumaßnahme

Liegen aufgrund einer Baumaßnahme konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Bestand und die Sicherheit eines Gebäudes gefährdet ist, können die Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen, den "bauenden" Wohnungseigentümer zum Nachweis durch einen Sachverständigen aufzufordern, dass die bauliche Maßnahme ordnungsgemäß ausgeführt wurde, sofern tatsächlich Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum vorgenommen sein sollten. Es handelt sich hier um einen aus der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG resultierenden Individualanspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung von Feuchtigkeitsschäden

Werden dem Verwalter seitens eines Wohnungseigentümers Feuchtigkeitsschäden im Bereich seines Sondereigentums angezeigt, hat der Verwalter die erforderlichen Maßnahmen zur Nachteilsabwendung zu ergreifen und dabei insbesondere die Ursache der Feuchtigkeitsschäden zu erforschen. Er kann hierzu auf Grundlage von § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ein Gutachten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Auftrag geben. Ergibt dieses, dass Ursache der Feuchtigkeitsschäden ein Nutzungsfehlverhalten des Wohnungseigentümers ist, hat dieser die Kosten des Gutachtens zu tragen.[2]

[2] AG Waiblingen, Urteil v. 22.2.2016, 20 C 1896/15 WEG.

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