§ 42 Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts
(1) Zum Inhalt eines nach diesem Kapitel begründeten Erbbaurechts gehören die Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag über
1. |
die Dauer des Erbbaurechts (§ 53), |
2. |
die vertraglich zulässige bauliche Nutzung (§ 54) und |
3. |
die Nutzungsbefugnis des Erbbauberechtigten an den nicht überbauten Flächen (§ 55), |
(2) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß
1. |
die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56), |
2. |
die Abreden über ein Ankaufsrecht des Erbbauberechtigten (§ 57), |
3. |
die Abreden darüber, wer die öffentlichen Lasten zu tragen hat (§ 58), |
4. |
die Vereinbarung über eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung (§ 49) und |
5. |
die Vereinbarung über die Sicherung künftig fällig werdender Erbbauzinsen (§ 52) |
als Inhalt des Erbbaurechts bestimmt werden.
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