Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf
1. |
den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5), |
2. |
den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6), |
3. |
den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und |
4. |
die von der Deutschen Demokratischen Republik an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (§110). |
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