§§ 1 - 4 1. Abschnitt Allgemeine Grundsätze
§ 1 Ziele und Aufgaben der Weiterbildung
(1) 1Die Weiterbildung dient
- der Verwirklichung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch Bildung,
- der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche für die individuelle berufliche Entwicklung förderlich sein können oder
- der Aneignung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche aktive Teilhabe und Mitgestaltung in der Gesellschaft fördern können.
2Sie ist ein eigenständiger Teil des gesamten Bildungswesens und steht allen offen.
(2) Die Weiterbildung soll durch ein qualitatives und flächendeckendes Angebot zur Chancengleichheit beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu selbständigem, eigenverantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben befähigen.
(3) Die Weiterbildung dient der Integration allgemeiner, politischer und beruflicher Bildung.
(4) Träger der Weiterbildung erfüllen ihre Aufgaben in eigenen Einrichtungen, im Zusammenwirken untereinander und durch Kooperation mit anderen Institutionen des Bildungswesens, mit Betrieben sowie außer- und überbetrieblichen Einrichtungen.
§ 2 Begriff und Inhalt der Weiterbildung
(1) 1Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Formen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge des Schulwesens, der beruflichen Erstausbildung, der außerschulischen Jugendbildung und der Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes. 2Sie erstreckt sich auf neue Formen des Lernens, insbesondere auch selbstgesteuertes Lernen mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik.
(2) Das von den Einrichtungen der Weiterbildung zu erstellende Angebot an Bildungsmaßnahmen kann die Bereiche der allgemeinen Weiterbildung, der politischen Weiterbildung und der beruflichen Weiterbildung sowie integrative Maßnahmen dieser Bereiche umfassen.
(3) 1Die allgemeine Weiterbildung fördert das selbstständige und verantwortliche Urteil und regt zur geistigen Auseinandersetzung an. 2Sie dient der Bewältigung persönlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Probleme.
(4) 1Die politische Weiterbildung ist Teil der allgemeinen Weiterbildung. 2Sie soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.
(5) 1Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. 2Sie dient der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeitsuchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes. 3Die wissenschaftliche Weiterbildung ist Teil der beruflichen Weiterbildung.
§ 3 Träger der Weiterbildung, Landesorganisationen
(1) Träger der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die Maßnahmen der Weiterbildung in eigener Verantwortung durchführen.
(2) 1Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Weiterbildung auf Landesebene. 2Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder. 3Die Landesorganisationen der allgemeinen Weiterbildung fördern darüber hinaus Entwicklungs- und Schwerpunktaufgaben, insbesondere im pädagogischen Bereich.
§ 4 Unabhängigkeit der Weiterbildung
1Die staatliche Förderung der Weiterbildung läßt das Recht der Einrichtungen auf selbständige Lehrplangestaltung unberührt. 2Freiheit der Lehre und die unabhängige Auswahl der Leiter oder Leiterinnen und Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen werden gewährleistet.
§§ 5 - 7 2. Abschnitt Staatliche Anerkennung
§ 5 Anerkennungsgrundsätze
(1) 1Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung können staatlich anerkannt werden. 2Die Anerkennung ist beim zuständigen Ministerium zu beantragen.
(2) 1Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der allgemeinen einschließlich der politischen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. 2Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung.
(2) 1Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der allgemeinen einschließlich der politischen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. 2Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung.
(3) 1Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der beruflichen Weiterbildung durchführen, sowie ihrer Landesorganisationen obliegt dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. 2Es entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft nach Anhörung des Landesausschusses für Weiterbildung.
(3) 1Die Anerkennung von Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen im Bereich der b...