Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 27.09.2010; Aktenzeichen 9 O 12/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2013; Aktenzeichen IX ZR 138/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.9.2010 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, 9 O 12/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Zahlung restlichen Rechtsanwaltshonorars.

Die Beklagte ist bzw. war Gesellschafterin der S. & Ku. GmbH, der D. E. Pte. Ltd., Singapur sowie Kommanditistin der I. Dr. Ku. I. I. KG. Sie hat in diesem Zusammenhang selbst oder durch die Gesellschaften die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, mit Beratungsleistungen und insbesondere der Vertretung in Patentstreitigkeiten sowie Prozessen über Markenrechtsverletzungen beauftragt. Im Jahre 2006 kamen die Zahlungen seitens der Gesellschaften an die Klägerin ins Stocken.

Mit E-Mail vom 31.7.2006, gerichtet an S.S.@S.-gmbh.com übersandte Herr Rechtsanwalt Dr. Kr. den Entwurf einer persönlichen Haftungsübernahme durch die Beklagte und Herrn Dr. Ku.. Mit E-Mail vom 10.8.2006 wurde die Verrechnung eines von der Rechtschutzversicherung gezahlten Betrages erläutert und nochmals die Vereinbarung übersandt.

Am 28.8.2006 unterzeichneten die Beklagte und Herr Dr. Ku., als sie mit Herrn Dr. Kr. anlässlich eines Gerichtstermins zusammentrafen, eine mit "Übernahme der persönlichen Haftung" überschriebene Vereinbarung mit der Klägerin (Bl. 22 f. d.A.). Hierin ist festgehalten, dass die Beklagte und Herr Dr. Ku. für gegenwärtige und künftige Forderungen der Klägerin aus der anwaltlichen Beratung oder anwaltlichen Vertretung der S. & Dr. Ku.E. GmbH, der I. Dr. Ku. I. I. KG und der D. E. Pte. Ltd. jeweils die persönliche Haftung übernehmen. Dies betreffe insbesondere die in einer Anlage aufgeführten Rechnungen, denen bis zum 31.7.2006 abgerechnete Beratungsleistungen zugrunde liegen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit dieser Rechnungen wurde anerkannt. Aus diesen ist noch eine Summe von 33.664,50 EUR offen.

Die Klägerin vertrat die Beklagte, Herrn Dr. Ku. sowie die S. & Dr. Ku. GmbH in einem Rechtsstreit vor dem LG Mannheim wegen einer Patentverletzung. Nach der mündlichen Verhandlung und vor Ende einer nachgelassenen Schriftsatzfrist legten die Kläger das Mandat nieder. Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestellten sich und trugen schriftsätzlich zur Sache vor. Durch Urteil des LG Mannheim vom 27.2.2007 wurde den dortigen Beklagten u.a. untersagt, von einem Patent der dortigen Klägerin Gebrauch zu machen. Die Verhandlung über die hiergegen eingelegte Berufung wurde ausgesetzt, bis der BGH in einem Berufungsverfahren über eine Patentnichtigkeitsklage entscheiden hat. Dies ist zwischenzeitlich erfolgt. Die Klägerin im Patentverletzungsrechtsstreit hat daraufhin ihre Klage zurückgenommen.

Die Klägerin vertrat die Beklagte, Herrn Dr. Ku. und die S. & Dr. Ku.E. GmbH auch in einem Verfahren vor dem LG Frankfurt, in welchem die Genannten auf Unterlassung einer bestimmten Firma in Anspruch genommen wurden. Nach Widerspruch gegen eine zuvor ergangene einstweilige Verfügung wurde im Verfahren ein Vergleich geschlossen, in welchem die Vorgenannten die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannten; im Gegenzug wurde ihnen eine Aufbrauchfrist gewährt und einer anderweiten Namensführung zugestimmt.

Auf ein entsprechendes Aufforderungsschreiben der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 9.12.2006 mit, sie sei nicht bereit, die geforderte Honorarsumme zu bezahlen, da die Erklärung vom 28.8.2006 von ihr "abgepresst" worden sei. Sie erklärte ferner die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen. Neben den geforderten 33.664,50 EUR erteilte die Klägerin Rechnungen vom 11.12.2009 für das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem LG Frankfurt über 6.993,52 EUR und für den Rechtsstreit vor dem LG Mannheim über 11.076,04 EUR.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich nicht erst im Vorfeld des Termins am 28.8.2006 vor dem LG Saarbrücken wegen der persönlichen Haftungsübernahme an die Beklagte gewandt. Neben den angeführten E-Mails habe Rechtsanwalt Dr. Kr. die Beklagte telefonisch kontaktiert und mit dieser abgesprochen, dass anlässlich des bevorstehenden Termins die Haftungserklärung unterzeichnet werde, da diese bis dato noch nicht vorgelegt worden sei. Für den Fall, dass die Beklagte und/oder Herr Dr. Ku. dies vergessen sollten, habe Herr Dr. Kr. noch ein Exemplar mit sich geführt. Dieses sei dann ohne Drohung, sonst nicht im Termin aufzutreten, von der Beklagten und Herrn Dr. Ku. unterzeichnet worden.

Die Klägerin hat beantragt, die Bekla...

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