Leitsatz (amtlich)

Bei der Ermittlung des Haushaltsführungsschadens begegnet es keinen Bedenken, den auf die Eigenversorgung des Geschädigten entfallenden Anteil der Haushaltsführung nach Kopfteilen zu bemessen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 30.08.2011; Aktenzeichen 9 O 140/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 30.8.2011 - 9 O 140/09 - mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagten zu 2) und 3) verurteilt werden, ein Schmerzensgeld von (insgesamt) 10.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten ab dem 23.2.2009 zu zahlen. Die Berufung wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum von März 1996 bis März 1999 geltend macht und die Beklagte zu 1) auf die Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch nimmt. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 95 %, die Beklagten zu 2) und 3) 5 %, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), die der Kläger vollständig trägt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.2.1996 in N. ereignete, auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Gestalt eines Haushaltsführungsschadens sowie eines weiteren Schmerzensgeldes in Anspruch.

Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Kläger verletzt: Er erlitt eine geschlossene Oberschenkelfraktur rechts, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades mit multiplen Hautabschürfungen, kleinere Glasschnittverletzungen im Gesicht, ein Gurthämatom und eine Versteifung des rechten Zeigefingers. Die Oberschenkelfraktur wurde mit einer Verriegelungsnagelung operativ versorgt. Der Kläger befand sich vom 17.2.1996 bis zum 23.2.1996 in stationärer Behandlung in den Universitätskliniken in Homburg und anschließend bis zum 14.5.1996 in den Bliestal-Kliniken. Eine am rechten Oberschenkel eingetretene Rotationsfehlstellung wurde während eines weiteren stationären Krankenhausaufenthalts vom 6.11.1996 bis zum 20.11.1996 operativ behoben. In der Zeit vom 4.12.1996 bis zum 15.1.1997 wurde eine Anschlussheilbehandlung in der Hochwaldklinik in Weiskirchen durchgeführt.

Die volle Haftung der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden steht außer Streit.

Der Verkehrsunfall war bereits Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 4 O 5/97 vor dem LG Saarbrücken und unter dem Aktenzeichen 3 U 765/98-71 vor dem Saarländischen OLG geführten Rechtsstreits. In diesem Rechtsstreit hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in der Größenordnung von 30.000 DM, eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Schmerzensgeldrente i.H.v. 250 DM im Monat ab dem 1.4.1996 sowie weiteren Schadensersatz (3.991,40 DM) geltend gemacht. Er hat ferner die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens begehrt. Mit Urteil vom 25.3.1999 hat das Saarländische OLG den beziffert geltend gemachten Schadensersatzforderungen anteilig entsprochen und rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 17.2.1996 noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Weiterhin hat das Saarländische OLG festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall noch entstehen wird.

Der Kläger erhält seit 1997 Rente von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, nachdem der streitgegenständliche Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 18.1.2011 (GA II Bl. 332 ff.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 31.1.2010 (GA II Bl. 324) erkannte das Landesamt für Soziales an, dass der Grad der Behinderungen (GdB) des Klägers ab November 2010 mit 50 bewertet wird. Dem Anerkenntnis liegt eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Landesamtes für Soziales vom 26.1.2010 zugrunde, die den Leidenstenor des Klägers aus den Unfallfolgen im Bereich des rechten Beines mit Wirbelsäulensyndrom, Depression und chronischem Schmerzsyndrom (GdB 30), einer Persönlichkeitsstörung bei depressiver Symptomatik mit Angst- und Panikstörung in Gestalt eines somatoformen Schmerzsyndroms (GdB 30) und einem Bluthochdruckleiden mit Schlaf-Apnoe-Syndrom bei Übergewicht (GdB 20) zusammenfasste.

Der Kläger hat behauptet, er habe vor dem U...

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