Leitsatz (amtlich)

a) Der sich für eine Reparatur entscheidende Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Pkw hat unverzüglich den Reparaturauftrag zu erteilen, um die Ausfallzeit des Wagens auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur.

b) Die Heranziehung der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch ist zur Bemessung des Kfz-Nutzungsausfallschadens geeignet, wobei das Alter des beschädigten Fahrzeugs gegebenenfalls durch eine Herabstufung zu berücksichtigen sein kann; bei mehr als fünf Jahre alten Fahrzeugen ist der Herabstufung um eine Gruppe, bei mehr als 10 Jahren Fahrzeugen um zwei Gruppen angemessen.

c) Dem Schuldner ist zur Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen, vor deren Ablauf er trotz einer vorherigen Mahnung nicht in Verzug gerät.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 18.07.2006; Aktenzeichen 14 O 170/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des LG Saarbrücken vom 18.7.2006 - 14 O 170/05, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.379,53 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.181,36 EUR vom 10.1.2005 bis zum 18.5.2005, aus 2.193,01 EUR ab dem 19.5.2005 und aus weiteren 3.186,52 EUR ab dem 29.5.2005. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.963,69 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über drei Schadenspositionen (Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzensgeld sowie Verzugszinsen) nach einem Verkehrsunfall vom 6.12.2004 in S.

Am Unfalltag gegen 17:20 Uhr befuhren der Kläger mit seinem Fahrzeug der Marke M.-B. E 230, Erstzulassung: 19.9.1996, und die Erstbeklagte mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug die mehrspurigeStraße in S. in Richtung ...-brücke. In Höhe der Kreuzung mit der B. Straße kam es zu einer Streifkollision zwischen dem links fahrenden Klägerfahrzeug und dem rechts daneben von der Erstbeklagten geführten Fahrzeug. Der Kläger erlitt hierdurch ein Schleudertrauma an der Halswirbelsäule, welches zu einer Krankmeldung von einer Woche führte und mit Infusionen, sub- und intrakutanen Quaddelungen sowie oraler medikamentöser Therapie behandelt wurde. Sein Fahrzeug wurde an der rechten Seite sowie an der linken Vorderradfelge erheblich beschädigt. Der vom Kläger mit der Ermittlung der Reparaturkosten beauftragte Privatsachverständige Z. stellte hierzu in seinem Gutachten vom 7.12.2004 u.a. fest, dass das Fahrzeug des Klägers fahrbereit aber in einem nicht mehr verkehrssicheren Zustand sei.

Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 7.12.2004 verlangte der Kläger von der Zweitbeklagten, dass sie ihre volle Einstandspflicht für die Schadensregulierung bis zum 14.12.2004 erklären solle. Nachdem der Kläger die M.-B.-Niederlassung in S. bereits am Unfalltag mit der Reparatur seines Wagens beauftragt hatte, wies er sie am 10.12.2004 an, den Reparaturauftrag zu stoppen, nachdem die Erstbeklagte behauptet hatte, am Heck ihres Wagens seien Unfallspuren gefunden worden, die von einen Aufprall des klägerischen Fahrzeuges herrühren könnten. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 22.12.2004 forderte der Kläger die Zweitbeklagte erneut auf, bis zum 28.12.2004 ihre volle Einstandspflicht einzugestehen. Er wies sie darauf hin, dass er den Reparaturauftrag gestoppt habe und hierdurch weiterer Schaden infolge des Nutzungsausfalls entstehen würde. In seinem v. g. Schreiben verlangte er von der Zweitbeklagten weiter, ihm bis zum 28.12.2004 ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR und zum Ersatz seines Sachschadens einen Betrag von vorläufig 5.981,69 EUR zu zahlen, wobei die Schadenspositionen "Reparaturkosten netto: 5.398,37 EUR", "Gutachterkosten: 553,32 EUR" und "Allgemeine Auslagenpauschale: 30 EUR" verlangt wurden.

Nachdem anlässlich eines Telefonats am 3.1.2005 zwischen seinem Rechtsanwalt und einer Mitarbeiterin der Zweitbeklagen keine Verständigung erzielt worden war, beantragte der Kläger am 6.1.2005 beim LG Saarbrücken die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zum Unfallhergang. Aufgrund einer fehlerhaften Sachbearbeitung in der Werkstatt wurde das Fahrzeug des Klägers zwischenzeitlich repariert. Dies teilte die M.-B.-Niederlassung dem Kläger am 28.1.2005 mit und gab ihm am selben Tag den Wagen heraus. U. a anhan...

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