Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 20.12.1999; Aktenzeichen 6 O 249/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Dezember 1999 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 6 O 249/99 – einschließlich des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten ist, zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Parteien und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 12.268,56 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die klagenden Eheleute erteilten als Eigentümer des in Neunkirchen, … gelegenen Hausgrundstücks im Dezember 1997 dem Beklagten, der ein Geschäft für Hochbau und Kaminbau betreibt, den Auftrag, einen Wassereintritt an einer Gaube des Daches zu beheben. Der Werklohn über 2.150,– DM wurde von den Klägern am 6. Januar 1998 an den Beklagten entrichtet.

Im Januar 1998 beauftragten die Kläger den Beklagten zusätzlich, auch an dem übrigen Dach Reparaturarbeiten vorzunehmen. Grundlage war ein Kostenvoranschlag des Beklagten vom 29. Dezember 1997 über 29.561,– DM (Bl. 66 f. d.A.). Tatsächlich wurden die Arbeiten in der Weise ausgeführt, dass die Kläger die für die Arbeiten benötigten Materialien erwarben und dem Beklagten zur Verfügung stellten. Auf die von dem Beklagten mit 13.686,– DM berechneten Lohnarbeiten leisteten die Kläger eine Zahlung über 10.000,– DM. Nach Beendigung der Arbeiten haben die Kläger den Beklagten wiederholt ohne Erfolg unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Mit vorliegender Klage machen sie die vermeintlichen Nachbesserungskosten geltend.

Die Kläger haben vorgetragen,

im Anschluss an den lediglich eine Dachgaube betreffenden Auftrag vom Dezember 1997 hätten sie mit dem Beklagten Anfang 1998 vereinbart, dass er das gesamte Dach ihres Anwesens erneuere. Nach Beendigung der Arbeiten hätten sich zahlreiche Mängel gezeigt, wie das in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten belege. Die Mängelbeseitigungskosten beliefen sich auf insgesamt 34.391,38 DM.

Die Kläger haben beantragt (Bl. 34, 93 d.A.),

den Beklagten zu verurteilen, an sie 34.391,38 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung dieses Schriftsatzes (28. September 1999) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt (Bl. 22, 93 d.A.),

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

bei der Erneuerung der einzelnen Dachgaube habe es sich um eine zur Vermeidung akuten Wassereintritts durchgeführte Notreparatur gehandelt. Im Januar sei ihm lediglich der Auftrag erteilt worden, in Lohnarbeit das restliche Dach neu einzudecken. Dabei seien die Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Dachstuhl in Folge Grubensenkungen verdreht und deshalb eine Erneuerung des Dachstuhls angezeigt sei. Dies habe der klagende Ehemann aber abgelehnt und sich mit einer Ausrichtung des Daches einverstanden erklärt, dass „es einiger Maßen aussehe”.

Durch das angefochtene Teilurteil (Bl. 97–106 d.A.), auf das wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 12.268,56 DM an die Kläger verurteilt.

Nach dem Ergebnis des in dem selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens beliefen sich die von dem Beklagten gemäß § 633 Abs. 3 BGB zu ersetzenden Mängelbeseitigungskosten auf zumindest 12.268,56 DM. In diesem Umfang sei die Klage entscheidungsreif und mithin ein Teilurteil zu erlassen. Gegen das am 7. Januar 2000 (Bl. 111 d.A.) zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Februar 2000 eingegangene (Bl. 135 d.A.) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. April 2000 (Bl. 144 d.A.) am 7. April 2000 begründete (Bl. 146 d.A.) Berufung.

Der Beklagte führt zur Rechtfertigung seines Rechtsmittels aus, das Landgericht habe sich lediglich mit dem tatsächlichen Zustand des Anwesens befasst, aber nicht berücksichtigt, welche Leistungen von ihm tatsächlich geschuldet seien. Insoweit habe das Landgericht die angebotenen Beweise nicht erhoben. Insbesondere habe eine ordnungsgemäße Dacheindeckung nur nach Einbau eines neuen Dachstuhls erfolgen können.

Der Beklagte beantragt (Bl. 146, 175 d.A.),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen (Bl. 140, 175 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger führen zur Verteidigung der angefochtenen Entscheidung aus, das Landgericht habe der Klageforderung zutreffend in Höhe des Teilbetrages von 12.268,56 DM stattgegeben. Insbesondere habe der Dachstuhl keine Mängel auf gewiesen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisun...

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