Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolglose Rückabwicklung eines wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksamen Treuhandvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Treuhänder ist trotz Nichtigkeit der Treuhandabrede nicht nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe derjenigen Geldmittel verpflichtet, die er in Ausführung des Treuhandvertrages bestimmungsgemäß verbraucht oder an Dritte weitergereicht hat. Auch im Einbehalt branchenüblicher Aufwendungen kann ein bestimmungsgemäßer Verbrauch des Treugutes erblickt werden, solange der die Nichtigkeit des Treuhandvertrages begründende Gesetzesverstoß nicht offen zu Tage tritt.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 22.01.2008; Aktenzeichen 14 O 197/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 22.1.2008 - 14 O 197/06 - wird mit der Korrektur im Urteilsausspruch des angefochtenen Urteils zurückgewiesen, dass das klageabweisende Versäumnisurteil des LG Saarbrücken vom 7.8.2007 - 14 O 197/06 - aufrechterhalten und die Klage auch insoweit abgewiesen wird, als der Kläger sie mit Schriftsatz vom 28.11.2007 erhöht hat.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73.953,39 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau das beklagte Unternehmen, das nicht über die Erlaubnis zur Rechtsberatung verfügt, auf Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs in Anspruch.

In der notariellen Erklärung vom 15.12.1989 (GA I Bl. 14 ff.) nahmen der Kläger und seine Ehefrau das in der notariellen Urkunde des Notars D. vom 7.6.1989 (GA I Bl. 18 f.) enthaltene Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Treuhandvertrages an und erteilten der Beklagten unter Ziff. II der notariellen Erklärung die unwiderrufliche Vollmacht zum Erwerb eines 26,22/1000 Miteigentumsanteils an dem im Antrag bezeichneten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit der Nr. 1.15 bezeichneten Einzimmerwohnung. Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Vornahme sonstiger Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen bevollmächtigt. Die Vollmacht erstreckte sich insbesondere auf den Abschluss des Grundstückskaufvertrages, den Abschluss eines Baubetreuungsvertrages und eines Finanzierungsvermittlungsvertrages, auf den Abschluss von Darlehensverträgen sowie auf die Bestellung der zur Darlehenssicherung üblichen Grundpfandrechte aller Art einschließlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen sämtlicher vom Vollmachtgeber im Zusammenhang mit dem Erwerb der Miteigentumsanteile übernommenen Verpflichtungen, auch persönlich in das gesamte Vermögen der Vollmachtgeber.

Unter Ausnutzung der ihr erteilten Vollmacht schloss die Beklagte namens und im Auftrag des Klägers und seiner Ehefrau den notariellen Erwerbsvertrag über den Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück und eine Vielzahl von Folgeverträgen, wie insbesondere den Baubetreuungsvertrag, den Verwaltervertrag, den Finanzierungsvermittlungsvertrag sowie einen Mietvermittlungsvertrag.

Der Kläger zahlte nach der Schlussabrechnung vom 24.1.1990 (GA I Bl. 66 f.) den zur Rückzahlung beanspruchten Betrag von 73.953,39 EUR.

Mit der Abtretungsvereinbarung vom 12.7.2006 (GA I Bl. 115 f.) trat die R. V.- und V. GmbH an die Beklagte vorsorglich für den Fall der Nichtigkeit des zwischen der Zedentin und den Eheleuten K. geschlossenen Pachtvertrages die daraus resultierenden Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Treuhandvertrag, die der Beklagten erteilte umfassende Vollmacht und alle für den Kläger mit deren Hilfe abgeschlossenen Folgeverträge seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG i.V.m. §§ 134, 139 BGB nichtig. Die geltend gemachte Hauptforderung entspricht dem Schlussrechnungssaldo vom 24.1.1990, der sich aus Grundstückskosten, Herstellungskosten, Kosten für Grunderwerbsteuer, Notar, Versicherungen, Kosten für die Einrichtung der Wohnung, Bauzeitzinsen sowie Gebühren zusammensetzt.

Die Beklagte müsse - so die Rechtsauffassung des Klägers - jedenfalls die sich aus dem Treuhandvertrag ergebenden Gebühren nach § 4 (GA I Bl. 26) zurückzahlen (3.287,99 DM und 2.465,99 DM). Darüber hinaus müsse die Beklagte das nach § 3 des Mietvermittlungsvertrages geschuldete Honorar (1.233,02 DM) erstatten. Der Kläger hätte an Stelle der Beklagten niemals einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, weshalb die Leistung der Beklagten für den Kläger wertlos gewesen sei.

Hinsichtlich des dem...

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