Leitsatz (amtlich)

Zur Vertretung einer Aktiengesellschaft durch ihren Aufsichtsrat bei einem Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und einer Ein-Personen-Gesellschaft, deren Gesellschafter und Geschäftsführer zugleich Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft ist.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 29.05.2012; Aktenzeichen 8 KFH O 137/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.04.2015; Aktenzeichen II ZR 63/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.5.2012 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 8KFH O 137/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ein ehemaliges Vorstandsmitglied, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Beratervertrags mit der Firma GmbH (im Folgenden Firma 2i) auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Firma, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist, war ab dem Jahr 2007 beratend für die Klägerin tätig. Deren Aufsichtsrat berief in seiner Sitzung vom 15.5.2008 den Beklagten ab dem 1.7.2008 zum Vorstand für Vertrieb und Marketing. Ein im Wesentlichen gleichlautender Beschluss wurde in der Aufsichtsratssitzung vom 26.6.2008 gefasst. In dem Beschluss wurde zudem auf eine Vereinbarung Bezug genommen, wonach der Beklagte Geschäftsführer seines Unternehmens bleibe, aber der Klägerin an vier Tagen pro Woche zur Verfügung stehe. Darüber hinaus wurde am 26.6.2008 beschlossen, dass die Beratungskosten der Klägerin halbiert werden sollten, dass aber zugunsten der Firma ein - näher beschriebener - Ausgleich geschaffen werden solle.

Mit Schreiben vom 23.10.2008 wies der Aufsichtsratsvorsitzende der Klägerin, Dr. gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden Dr. auf verschiedene Probleme im Zusammenhang mit der Beauftragung der Firma hin und bat um Vorlage eines durch einen Rechtsanwalt ausgearbeiteten Vertrags zur "rechtlich sauber[en]" Genehmigung durch den Aufsichtsrat. Ein entsprechender Vertragsentwurf wurde mit E-Mail vom 30.10.2008 von der durch den Vorstandsvorsitzenden beauftragten Rechtsanwaltskanzlei an das Aufsichtsratsmitglied übermittelt. Dieser antwortete mit E-Mail vom 31.10.2008, dass der Aufsichtsrat der Beauftragung der Firma 2i gerne zustimmen werde, wenn ihr keine rechtlichen Probleme entgegenstünden. Die Rechtsanwaltskanzlei kündigte daraufhin mit E-Mail vom selben Tag die Formulierung eines zustimmenden Aufsichtsratsbeschlusses an. Ein solcher wurde jedoch nicht gefasst.

Der Beratervertrag wurde am 4.11.2008 durch die Vorstandsmitglieder Dr. und Dr. für die Klägerin und den Beklagten für die Firma unterzeichnet. Er sah für die Vergütung der Firma feste Tagessätze sowie eine sog. Verzichtshälfte vor, d.h. die Hälfte der Vergütung sollte gestundet und nur im näher bestimmten Erfolgsfall gezahlt werden, dann aber in bis zu dreifacher Höhe. Bei der am 11.11.2008 erfolgten Beschlussfassung im Vorstand über den Vertragsschluss enthielt sich der Beklagte der Stimme.

Der Beklagte wurde, ebenso wie der Vorstandsvorsitzende Dr., durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 16./18.12.2008 mit sofortiger Wirkung als Vorstand abberufen.

Die Firma verlangt von der Klägerin für ihre Beratungstätigkeit eine Vergütung i.H.v. 385.917 EUR. Ihre Klage wurde durch das Urteil des LG Saarbrücken vom 23.12.2010 (14 O 63/09) als unbegründet und auf die Berufung der Firma durch das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 11.10.2012 (8 U 22/11-6) als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin in dem dortigen Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß vertreten war. Die Firma erhob daraufhin erneut Klage, die beim LG Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 14 O 342/12 anhängig ist.

Mit ihrer Klage will die Klägerin die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt wissen, die sie damit begründet, dass der Vorstand durch den Abschluss des Beratervertrags mit der Firma seine Kompetenzen überschritten habe. Der Vorstand sei gem. § 112 AktG aufgrund der persönlichen Betroffenheit des Beklagten nicht vertretungsbefugt gewesen. Jedenfalls habe der Vertragsschluss nach der Geschäftsordnung des Vorstands (GOV) der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurft. Der Beklagte habe seine Vorstandspflichten zudem dadurch verletzt, dass er die übrigen Vorstandsmitglieder nicht auf die Zustimmungsbedürftigkeit sowie seinen Interessenkonflikt hingewiesen und verschwiegen habe, dass der Vertrag für die Klägerin nachteilig sei.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das LG hat durch sein am 29.5.2012 verkündetes Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, antragsgemäß festgestellt, dass der Bekl...

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