Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 19.07.2017; Aktenzeichen 14 O 115/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.7.2017 - Az: 14 O 115/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.561,49 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt die Rücklabwicklung einer Rentenversicherung.

Der Kläger schloss mit der Beklagten zum 01.12.2006 eine Rentenversicherung (Vers-Nr. XXXXXXX20) nach dem Policenmodell. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen wurden ihm bei Antragstellung nicht übergeben.

Mit dem Versicherungsschein wurden dem Kläger die Verbraucherinformationen (Blatt 151ff d.A.) und die Versicherungsbedingungen (Blatt 156 d.A.) übersandt. Auf Seite drei des Versicherungsscheins ist folgender Absatz vorhanden:

"Widerspruchsbelehrung

Der Versicherungsnehmer hat das Recht dem Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung in Textform an die A. Lebensversicherung AG."

Der Kläger leistete in der Folgezeit bis zum 1.11.2012 an die Beklagte insgesamt Prämien in Höhe von 6.279,04 EUR.

Mit Schreiben vom 27.7.2012 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass der Vertrag zum 01.11.2012 ende, rechnete den Rückkaufswert aus und zahlte diesen in Höhe von 2.143,46 EUR an den Kläger. Später überwies die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 140,59 EUR an den Kläger.

Der Kläger verlangt Rückzahlung seiner Prämien in Höhe von 6.279,04 EUR zuzüglich eines voraussichtlichen Ertrages in Höhe von 1.566,50 EUR, abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes, insgesamt 5.561,49 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage durch Urteil vom 19.7.2017 - Az: 14 O 115/14 - abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.561,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 511,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

(1.) Der Kläger hat keinen Anspruch aus den §§ 812, 818 BGB, weil er die Versicherungsprämien aufgrund eines wirksamen Versicherungsvertrages geleistet hat. Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien ist aufgrund des Antrags des Klägers und der Annahme durch unstreitige Übersendung des Versicherungsscheins gem. § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. - zunächst schwebend unwirksam - geschlossen worden und, nachdem der Kläger nicht innerhalb der Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1. S. 1 VVG a.F. widersprochen hat, wirksam geworden. Deswegen sind auch bereicherungsrechtliche Zinsansprüche sowie ein Schadensersatzanspruch in Höhe vorvertraglicher Rechtsanwaltskosten zu verneinen. Das gilt unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Policenmodells, denn es wäre dem Kläger jedenfalls - im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells - nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Das hat das Landgericht mit in jeder Hinsicht richtiger Begründung angenommen.

(a)Die im Versicherungsschein vom 9.11.2006 (Blatt 35 d.A.) enthaltene Belehrung genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F.

§ 5a Abs. 2 VVG a.F. verlangt eine schriftliche, in drucktechnisch deutlicher Form gestaltete Belehrung über den Fristbeginn und die Dauer der Frist. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus. Außerdem muss sie entweder gesondert präsentiert oder drucktechnisch so stark hervorgehoben werden, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Vertragsunterlagen nicht entgeht, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urt. v. 28.01.2004 - IV ZR 58/03 - VersR 2004, 497).

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