Leitsatz (amtlich)

Zum nebenvertraglichen Pflichtenkreis bei Annahme eines Kfz.-Werkstattauftrags.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 12.05.2015; Aktenzeichen 4 O 26/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 12.5.2015 (Az. 4 O 26/13) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche wegen eines Motorschadens geltend, der im Zuge eines Werkstattaufenthalts bei der Beklagten eingetreten ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs der Marke Daewoo Kalos mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, erstzugelassen am 28.10.2004. Sie gab das Fahrzeug am 13.5.2011 bei der Beklagten ab und erteilte ihr den Auftrag zu einem Reifenwechsel sowie einer Kontrolle der Vorder- und Hinterachseneinstellung. Hierzu existiert ein schriftlicher Werkstattauftrag, GA 8, in Bezug auf den zwischen den Parteien streitig ist, ob und ggf. welche Absprachen über den schriftlichen Auftrag hinaus getroffen worden sind und wer die handschriftliche Eintragung "1 L 5 W 40" vorgenommen hat.

Die Beklagte arbeitete in der Folge die schriftlich in Auftrag gegebenen Werkleistungen ab. Zur Durchführung der Spureinstellung und Achsvermessung führte die Beklagte eine Überführungsfahrt durch die Zeugin B. zu einer Subunternehmerin im Stadtgebiet durch (3 km Entfernung), weil die Beklagte selbst an ihrem Standort nicht über einen Spurstand verfügt. Auf der Rückfahrt zum Autohaus der Beklagten blieb das Fahrzeug nach einem Knall bei einem Kilometerstand von 90.024 km mit einem Motorschaden liegen und musste zum Autohaus der Beklagten abgeschleppt werden.

Nachdem die Beklagte ihre Einstandspflicht für den Schaden durch außergerichtliches Schreiben vom 30.5.2011 abgelehnt hatte, leitete die Klägerin am 10.6.2011 ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte vor dem AG Neunkirchen ein, um den Umfang des Motorschadens, dessen Ursache, die Fahrbereitschaft des Fahrzeuges und die notwendigen Reparaturkosten abzuklären. Der Sachverständige Herr Dipl.-Ing. Dr. P. stellte in seinem Gutachten vom 6.1.2012 (BA 4 H 12/11 AG Neunkirchen) fest, dass der Motorschaden durch einen Bruch einer Umlenkrolle bzw. der Kunststoffummantelung einer Umlenkrolle des Zahnriemens ausgelöst wurde. Nach Abbau des Zylinderkopfes konnte Herr Dipl. Ing Dipl.-Ing. Dr. P. feststellen, dass alle Ventile auf die Kolben aufgesetzt hatten, weshalb zur Behebung des Schadens eine Erneuerung des Motors erforderlich ist. Die insoweit voraussichtlich anfallenden Kosten ermittelte der Sachverständige mit einem Betrag von 4.823,87 EUR netto (Ersatzteile & Arbeitslohn).

Der Kilometerstand des Fahrzeugs der Klägerin betrug zum Zeitpunkt der Annahme in der Werkstatt der Beklagten "fast exakt" 90.000 km. Der von der Klägerin zur Akte gereichte Wartungsplan des Herstellers Daewoo sieht vor, dass der Zahnriemen (= Nockenwellenriemen) bei einem Fahrzeug dieses Typs alle vier Jahre oder bei einer Laufleistung von erneut 60.000 km gewechselt werden soll (vgl. GA 13). Bei einem Fahrzeugalter von sechs Jahren bzw. einer Laufleistung von 90.000 km ist ein Serviceintervall vorgesehen, welches die Kontrolle des Zahnriemens beinhaltet. Der Zahnriemen und die dazugehörigen Teile sind "zu prüfen, erforderlichenfalls zu korrigieren [...] oder auszuwechseln".

Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte unter mehreren Gesichtspunkten für den entstandenen Fahrzeugschaden, wobei sie ihren Vortrag zu den angeblichen Obhuts-, Überprüfungs- und Hinweispflichtverletzungen der Beklagten sowie den Absprachen bei Auftragserteilung erstinstanzlich mehrfach variiert hat.

Neben den Nettoreparaturkosten hat die Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 38 EUR/Tag für 318 Tage entsprechend der Zeit vom Schadenstag (13.5.2011) bis zum Ende des selbständigen Beweisverfahrens (27.3.2012) sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zum Gegenstand ihrer Klage gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.907,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.5.2011 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 961,28 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.5.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Klage sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach entgegengetreten. Der Gegenstand des Werkvertrags sei in dem schriftlichen Werkstattauftrag abschließend beschrieben. Vereinbart seien keine Wartung oder Inspektion des Fahrzeugs und auch keine Arbeiten im Bereich des Motors gewesen, sondern nur die Ummontage der Reifen und die Spureinstellung. Die Prüf- und Hinweispflichten der Beklagten hätten sich auf ihr eigenes Werk beschränkt. Es sei an der Klägerin gewesen, d...

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