Leitsatz (amtlich)

Die im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz BGB zu erstattenden unfallbezogenen Mehrleistungen bei der Inanspruchnahme eines sog. Unfallersatztarifs können durch einen pauschalen Aufschlag von 25 % auf den gewichteten mittleren Normaltarif ausgeglichen werden.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 07.11.2003; Aktenzeichen 3 O 131/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das 7.11.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az. 3 O 131/03 - unter Ziff. 2 des Urteilsausspruches dahin abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Fa. S. L. AG, einen Betrag von 1.004,35 EUR ebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 21.2.2003 zu zahlen, und der Klageantrag zu Ziff. 2 im Übrigen abgewiesen wird.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 43 % dem Kläger und zu ... % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.754,90 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 17.1.2003 auf der BAB 8 in Höhe der Abfahrt K.-L. ereignete, und bei dem sein Pkw Opel Vectra beschädigt wurde, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Alleinhaftung der Beklagten steht zweitinstanzlich außer Streit. Zur Berufung angefallen sind lediglich restliche Kosten für einen vom Kläger im Zeitraum 17.1.2003 bis 31.1.2003 in Anspruch genommenen Mietwagen (Opel Astra Coupe 2.0 Turbo). Die Mietwagenkosten betragen laut Rechnung der Firma S. L. AG vom 31.1.2003 2.852,44 EUR inkl. Mwst. (Bl. 9 d.A.). Der Rechnung liegt der "Unfallersatztarif" zugrunde. Der Kläger macht im Hinblick auf eine Vorsteuerabzugsberechtigung nur den Nettobetrag von 2.459 EUR geltend, der mit Rücksicht auf eine Sicherungsabtretung unmittelbar an die Fa. S. L. AG zur Auszahlung gelangen soll (Bl. 30 d.A.).

Auf die Mietwagenrechnung wurden nach Klagezustellung insgesamt 370 EUR (263,80 EUR +106,30 EUR) gezahlt. Wegen eines Teilbetrages von 334 EUR hat der Kläger die Klage zurückgenommen, weil er ein Fahrzeug einer höheren Gruppe angemietet hatte, so dass ein Restbetrag von 1.754,90 EUR netto verbleibt.

Durch das nunmehr angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, 1.754,90 EUR nebst Zinsen an die Fa. S. L. AG zu zahlen.

Nur hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die mit ihrem Rechtsmittel eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin anstreben, dass die Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Wegfall gerät und die Klage insoweit abgewiesen wird.

Die Beklagten sind der Auffassung, die vom LG zuerkannten Mietwagenkosten seien nicht ersatzfähig. Die Beklagten bestreiten, dass ein Mietvertrag zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Unfallersatztarif zustande gekommen ist (Bl. 152 d.A.). Sie haben zweitinstanzlich den Verdacht geäußert, dass der Mietvertrag, den der Kläger im ersten Rechtszug trotz Aufforderung nicht im Original vorgelegt habe und von dem sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine Kopie erhalten haben, nach Unterschriftsleistung des Klägers um die Eintragung "Haftpflichttarif" ergänzt worden sei (Bl. 152 d.A.). Selbst wenn ein Mietvertrag wirksam zustande gekommen sein sollte, sei der Unfallersatztarif nicht erstattungsfähig. Der Kläger, der vor Anmietung des Ersatzfahrzeugs unstreitig keine Preisvergleiche vorgenommen habe, habe durch die Inanspruchnahme eines deutlich überhöhten Unfallersatztarifes gegen die Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen. Dem Kläger sei es ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen, sich nach günstigeren Mietwagenkonditionen zu erkundigen. Solche stünden Kunden der Fa. Opel in Form des Opel rent - Werkstatttarifs zur Verfügung (Bl. 42, 43, 44 u. 150 d.A.). Die Beklagten bestreiten, dass Unfallgeschädigten von Vermietern ausnahmslos der Unfallersatztarif angeboten wird. Bei "neutralen" Anfragen, die ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht möglich seien, werde Mietinteressenten der "Normaltarif" angeboten. Selbst wenn der Beklagte wie zweitinstanzlich behauptet seine Kreditkarte am Unfalltag nicht mitgeführt haben sollte, was bestritten werde, sei er an der Inanspruchnahme des Normaltarifs nicht gehindert gewesen.

Die Beklagten beantragen (Bl. 144, 149, 189, 339, 340 d.A.), das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird, soweit sie zur Zahlung von Mietwagenkosten von 1.754,90 EUR nebst Zinsen verurteilt wurden.

Der Kläger beantragt (Bl. 162, 190, 339, 340 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.

Er bestreitet nachträgliche Manipulationen an dem Mietvertrag...

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