Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 09.09.2008; Aktenzeichen 14 O 169/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.11.2011; Aktenzeichen IV ZR 70/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 9.9.2008 - 14 O 169/05 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 115.591,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.11.2004 zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen wird.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 231.183 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistung aus einer Unfallzusatzversicherung.

Der Ehemann der Klägerin schloss am 17.2.1998 mit der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit Unfallzusatzversicherung ab (Versicherungsscheinnummer ~4 - Bl. 31 d.A.). Der Versicherung liegen die Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung mit Leistung bei Erwerbsunfähigkeit oder Todesfall zugrunde - BB-UZV (Bl. 38 d.A.). Diese sehen eine Verdoppelung der Versicherungssumme vor, wenn der Versicherungsnehmer binnen eines Jahres an den Folgen eines Unfalls stirbt. Soweit Krankheiten oder Gebrechen an der Herbeiführung des Todes zumindest 25 % mitgewirkt haben, vermindert sich die Leistung entsprechend dem Anteil der Mitwirkung. Außerdem war eine Dynamik vereinbart. Die Versicherungssumme belief sich zum Todeszeitpunkt auf 231.183 EUR. Begünstige war die Klägerin.

Am 6.2.2004 verstarb der Versicherungsnehmer. Die Todesfallleistung aus der Hauptversicherung erbrachte die Beklagte. In einem pathologischen Gutachten vom 21.6.2004 (Bl. 55 d.A.) wurde als Todesursache ein protrahiertes Herz-Kreislaufversagen bei Coronarinsuffizienz angegeben. Außerdem wurden eine Coronararteriensklerose aller drei Äste und frische subendocardiale Myocardinfarkte der Hinterwand und Seitenwand beschrieben. Bezüglich einer möglichen Einwirkung eines Stromschlages wurden keine Aussagen getroffen. Am 2.11.2004 lehnte die Beklagte eine Leistung aus der Unfallzusatzversicherung ab (Bl. 53 d.A.).

Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe am 26.1.2004 einen Stromunfall erlitten. Beim Abklemmen und Herausziehen einer Steuerleitung im Auftrag der S. KG habe er einen Kurzschluss ausgelöst. Als der Zeuge M., durch den Kurzschluss aufmerksam geworden, in den Schaltraum gekommen sei, sei ihm verbrannter Geruch entgegengekommen. Ihr Ehemann habe mit beidseitig zu einem Kreuz verschränkten Armen auf einem Stuhl gesessen und gesagt, es "habe mordsmäßig hier im Schaltschrank gescheppert". Im Schaltschrank seien Teile durch einen Lichtbogen geschwärzt und verbogen gewesen. Ihr Ehemann habe eine Strommarke am rechten Zeigefinger gehabt. In unmittelbarem Anschluss an diesen Vorfall habe sich der Gesundheitszustand ihres Ehemannes erheblich verschlechtert. Er habe sich noch am 26.1.2004 zu Hause entgegen seinen sonstigen Gewohnheiten niedergelegt, weil ihm nicht gut gewesen sei. Er sei im Gesicht fahl und grau gewesen und habe abgeschlagen gewirkt. So sei es auch in den nächsten Tagen gewesen. Auch sei er entgegen seinen Gewohnheiten früh zu Bett gegangen. Am 28.1.2004 habe er eine Solaranlage beim Zeugen H. überprüft. Er sei unkonzentriert gewesen, und es sei ihm übel gewesen. Er habe von dem Stromunfall erzählt. Auch habe ihr Ehemann über Sehstörungen geklagt. Der Stromunfall sei Todesursache gewesen. Noch im Oktober 2003 habe ein Gesundheitscheck keinen Behandlungsbedarf ergeben. Vor dem Stromunfall sei ihr Ehemann stets gesund und leistungsfähig gewesen.

Die Beklagte hat behauptet, ein Stromschlag hätte den Tod unmittelbar herbeigeführt, nicht erst 10 Tage später. Ursache des Todes sei ein unfallunabhängiger Herzinfarkt gewesen oder eine Grippe.

Das LG hat nach Vernehmung der Zeugen O. M., R. N., O. H., R. M., C. N. und G. B. sowie Einholung medizinischer Sachverständigengutachten vom 5.10.2006 (Bl. 216 d.A.), 8.3.2007 (Bl. 249 d.A.) und 19.3.2008 (Bl. 327 d.A.) und mündlicher Anhörung der Sachverständigen Dr. S. (Bl. 279 d.A.) und Prof. Dr. B. (Bl. 348 d.A.) die Beklagte durch Urt. v. 9.9.2008 - 14 O 169/05 - zur Zahlung von 231.183 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Dagegen wendet sich die Beklagte und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Senat hat ein Sachverständigengutachten vom 9.7.2009 zum Unfallhergang bei Prof. XXX (Bl. 460 d.A.) eingeholt und diesen mündlich angehört (Bl. 529 d.A.). Außerdem hat er ein weiteres medizi...

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