Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 377/18)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2019 (Aktenzeichen 4 O 377/18) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Am 07.06.2018 um circa 17 Uhr ereignete sich in der Trierer Straße (B 268) in Sch. ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit ihrem Pkw Toyota Aygo mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XXXXX und die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XXXXX beteiligt waren. Die Klägerin hatte etwa vor dem Kaffeehaus "E."auf dem Bürgersteig geparkt und wollte rückwärts aus der Parklücke herausfahren. Dabei setzte sie bis in den Bereich der Fahrbahn der Trierer Straße zurück. Dort kam es zum Zusammenstoß mit dem Pkw der Beklagten zu 1, der zuvor an einem Fußgängerüberweg in der Trierer Straße angehalten hatte und wieder angefahren war.

Die Klägerin macht Reparaturkosten in Höhe von 5.379 EUR, Gutachterkosten in Höhe von 811,70 EUR, Abschleppkosten in Höhe von 361,46 EUR, Mietwagenkosten in Höhe von 1.118,51 EUR, eine Wertminderung in Höhe von 450 EUR und eine Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR, insgesamt 8.145,67 EUR, geltend. Sie ist der Auffassung, bei Einleitung des Rückfahrvorgangs sei eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen gewesen, weil die Beklagte zu 1 an dem Fußgängerüberweg gehalten habe. Dazu hat die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug sei im Zeitpunkt des Anstoßes nicht in Rückwärtsbewegung gewesen. Die Beklagte zu 1 habe an der Unfallstelle eingeräumt, sie sei abgelenkt und unachtsam gewesen, als sie nach dem verkehrsbedingten Anhalten am Fußgängerüberweg angefahren sei. Sie habe das Fahrzeug der Klägerin übersehen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 8.145,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2018 zu zahlen und

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, die Beklagte zu 1 sei an dem Fußgängerüberweg gerade wieder angefahren, als die Klägerin, ohne das Fahrzeug der Beklagten zu 1 zu beachten, rückwärts gestoßen sei. Zur Kollision sei es gekommen, während sich die Klägerin noch im Einfahrvorgang auf die Trierer Straße befunden habe.

Das Landgericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1 als Partei angehört (Bl. 70 f. d. A.) und Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 02.05.2019 (Bl. 81 f. d. A.) durch Einholung des verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. E. vom 23.07.2019 (Bl. 93 ff. d. A.). Mit dem am 19.12.2019 verkündeten Urteil (Bl. 149 ff. d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung rügt die Klägerin, das Landgericht habe ihre Einlassung falsch wiedergegeben, soweit es in der angefochtenen Entscheidung heiße: "Zum Vorwärtsfahren habe sie nicht wieder über den Bürgersteig fahren müssen.". Nach der Sitzungsniederschrift vom 18.03.2019 habe die Klägerin tatsächlich erklärt: "Um vorwärts zu fahren(,) hätte ich nicht noch einmal über den Parkplatz fahren müssen.". Umgekehrt habe die Beklagte zu 1 bei ihrer Anhörung behauptet: "Ich habe die Klägerin zunächst nicht kommen sehen. Sie ist rückwärts auf die Straße gefahren.". Damit bestätige die Beklagte zu 1 den Vortrag der Klägerin, wonach sie nach dem Unfall eingeräumt habe, unaufmerksam gewesen zu sein und nicht bemerkt zu haben, dass das Fahrzeug der Klägerin bereits vor ihr auf der Fahrbahn gewesen sei. Da nach dem Sachverständigengutachten nicht feststehe, dass das Fahrzeug der Klägerin im Kollisionszeitpunkt in Rückwärtsfahrt gewesen sei, stehe fest, dass das ausparkende Fahrzeug der Klägerin für die Beklagte zu 1 sichtbar gewesen sei, als diese angefahren sei und die Wegstrecke zwischen Fußgängerüberweg und späterer Kollisionsstelle von 15 m durchfahren habe.

Das Landgericht werfe zu Unrecht der Klägerin vor, sie hätte bei ihrer Rückwärtsfahrt das herannahende Fahrzeug der Beklagten zu 1 sehen und den Unfall vermeiden können. Da gerade nicht feststehe, dass die Klägerin im Kollisionszeitpunkt mit ihrem Fahrzeug noch rückwärtsgefahren sei, spreche der erste Anschein für einen Auffahrunfall aus Unachtsamkeit durch die Beklagte zu 1 und nicht umgekehrt für eine Unfallverursachung durch die Klägerin beim Herausfahren aus einer Parklücke unter Beeinträchtigung und Gefährdung des fließenden Verkehrs. Damit, dass die Beklagte trotz der Übersichtlichkeit der Unfallstelle ohne Rücksicht auf das die Fahrbahn teil...

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