Leitsatz (amtlich)

1. Ist erstinstanzlich festgestellt, dass ein Versicherter einen Herzinfarkt erlitten hat, stellt sich aber im Rahmen der zweitinstanzlichen Prüfung der Auswirkungen auf den Grad der Berufsunfähigkeit heraus, dass das nicht der Fall ist, darf die erneute Feststellung nicht künstlich auf das medizinische Gewicht der Koronar-Erkrankung und das Maß der dadurch bewirkten Behinderung der Berufstätigkeit beschränkt werden.

2. Zu dem "Beruf" eines Selbständigen gehört, seinen Tagesablauf so organisieren zu können, dass eine "autonome somatoforme Funktionsstörung" bewirkende "Stressoren" vermieden werden.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 22.10.2001; Aktenzeichen 12 O 26/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 22.10.2001 - 12 O 26/99 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 163.613,33 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Ergänzt gem. Beschl. v. 6.6.2005 (Bl. 546 d.A.).

 

Gründe

I. Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH (Gesellschaftsvertrag vom 9.10.1981, Bl. 235 ff.) (im Folgenden: GmbH), die Komplementärin der mit Wirkung vom 30.4.1997 aufgelösten (Gesellschafterbeschluss vom 7.5.1997, Bl. 266) C. GmbH & Co KG (im Folgenden: KG) war. Die KG betrieb ein Unternehmen des Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagenbaus. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu einer Lebensversicherung geltend, die die KG als Versicherungsnehmerin zur Rückdeckung einer dem Kläger als Versichertem erteilten Pensionszusage der GmbH (Pensionsvertrag vom 6.1.1984, Bl. 139 ff.) abgeschlossen hatte. Zu diesen Versicherungen liegen lediglich eine "Vario Dynamik Police" vom 3.10.1990 (Bl. 234) mit Nachträgen 1 und 2 (Bl. 116, 117) sowie ein früherer Versicherungsschein vom 25.12.1985 (Bl. 246) vor. Versicherungsbeginn ist der 1.1.1984 gewesen, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung endete mit dem 31.12.2004. Die Parteien legen ihrem Streit übereinstimmend "Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung" (Bl. 18 Rs., 19) (im Folgenden: BUZ-BB) zugrunde. Die BUZ-BB bestimmen u.a.:

§ 1 Nr. 1

"Wird der Versicherte während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:

a) volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung ...

b) Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist ...

§ 2 Nr. 1

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Die "Vario Dynamik Police" sieht eine Berufsunfähigkeitsrente von 5.000 DM monatlich vor.

Unter dem 17.12.1986 verpfändete die durch die GmbH (und diese durch den Kläger) vertretene KG die Ansprüche "aus der Rückdeckungsversicherung" an den Kläger zur Sicherung der im Pensionsvertrag bezeichneten Versorgungsansprüche.

Im Mai 1997 wurde das von der KG betriebene Unternehmen an zwei bisherige Angestellte, die Zeugen Co. und W., die zugleich zu Liquidatoren der KG bestellt wurden, veräußert. Das Schicksal des Versicherungsvertrages wurde dabei nicht näher geregelt. Der Zeuge Co. hat erklärt (Bl. 316), dass dem Kläger sämtliche Ansprüche aus der mit der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zustehen und ihm ggü. erfüllt werden können. Der Zeuge W. hat erklärt (Bl. 319), im Rahmen der Unternehmensveräußerung sei er davon ausgegangen, dass alles, was der Kläger (in Bezug auf die Pensionszusage und die Versicherung) gehabt habe, von ihm mitgenommen werden solle, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung daher seine, des Klägers, Sache sei.

Der Kläger, der den Beruf eines Kachelofenheizungsbaumeisters erlernt hat, leitete das Unternehmen der KG bis zu dessen Veräußerung. Nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen zog er sich aus dem Unternehmen mehr und mehr zurück und siedelte nach Ungarn über. Unter dem 2.7.1997 zeigte er der Beklagten an, berufsunfähig zu sein.

Der Kläger hat - gestützt auf ein von der Beklagten eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z. vom 16.4.1998, das eine Herzerkrankung nach transmuralem Posterolateralinfarkt feststellt und eine Herabsetzung der Berufsfähigkeit "um 30 %" annimmt - behauptet, er leide an einer Erkrankung des Herzens nach einem Infarkt. Seine berufliche Tätigkeit, die mit sehr stressbehafteten Belastungen in Aquisition, Ausschreib...

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