Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Herabsetzung des Betreuungsunterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12.4.2010 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - in St. Wendel - 6b F 37/09 S - in Ziff. 2 des Urteilstenors teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 694 EUR ab Rechtskraft der Scheidung bis Dezember 2010 sowie i.H.v. 450 EUR ab Januar 2011 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 38/100 und die Antragsgegnerin 62/100. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Normenkette

BGB §§ 1570, 1578 Abs. 1 S. 1, § 1578b; GG Art. 6 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Die Parteien haben am 8.9.2006 geheiratet. Aus der Ehe ist der am 17.11.2006 geborene Sohn hervorgegangen. Seit Februar 2008 leben die Parteien getrennt. Lucas lebt im Haushalt der Antragsgegnerin. Er besuchte bereits nach dem zweiten Lebensjahr eine Kindertagesstätte, jeweils vormittags für zwei bis drei Stunden. Derzeit besucht er einen integrativen Kindergarten in der Zeit von morgens 9.00 Uhr bis mittags ca. 12.45 Uhr.

Der am 16.6.1975 geborene Antragsteller ist bei der in beschäftigt. Ihm steht ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, das er auch privat nutzen kann. Die Höhe seines Einkommens ist teilweise umstritten. Er besucht in zweimal im Monat und hat dementsprechende Übernachtungskosten.

Die am 18.5.1969 geborene Antragsgegnerin ist promovierte Tierärztin. Sie war im Jahr 2001 für ca. neun Monate bei einem Pharmaunternehmen angestellt. Danach war sie weit gehend nicht mehr erwerbstätig.

In einer am 10.2.2009 errichteten notariellen Urkunde (Bl. 97 ff. d.A.) hat sich der Antragsteller ab Februar 2009 zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 152 % des jeweiligen Mindestunterhalts (Stufe 9 der Düsseldorfer Tabelle), abzgl. des hälftigen Kindergeldes, verpflichtet und der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen.

Mit am 4.3.2009 eingereichtem, der Antragsgegnerin am 11.3.2009 zugestelltem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, die Ehe zu scheiden. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits auf Scheidung der Ehe angetragen.

Mit am 8.7.2009 eingereichtem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, dass ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei. Das Kind leide unter einer Entwicklungs- und Sprachverzögerung. Es sei motorisch instabil und könne die linke Körperhälfte nicht vollständig benutzen. Es besuche die Frühförderung und befinde sich in physiotherapeutischer und ergotherapeutischer Behandlung. Wegen Reizüberflutung könne es sich nicht länger als drei Stunden täglich im Kindergarten aufhalten. Es bestehe daher eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin entgegenstände. Diese sei in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, da sie - insoweit unstreitig - ein chronisches Herzleiden habe und ihr ein Herzschrittmacher eingesetzt wurde. Dadurch sei sie in ihre Bewegungsfreiheit behindert, schwere Gegenstände könne sie nicht anheben oder mit Kraft festhalten; sie können daher eine Tätigkeit als Tierärztin nicht ausüben. Der Antragsteller verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 3.753 EUR, insbesondere müsse er das begrenzte Realsplitting in Anspruch nehmen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er ein Firmenfahrzeug ohne jegliche Kosten und ohne das Benzin bezahlen zu müssen, nutzen könne. Hierfür sei ihm ein Nutzungsvorteil i.H.v. monatlich 400 EUR netto zuzurechnen. Berufsbedingte Aufwendungen würden bestritten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 1.595 EUR an die Antragsgegnerin zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Klage auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin ab dem 17.11.2009, dem Tag, an dem drei Jahre alt geworden ist, gehalten sei, einer zumindest halbschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Als promovierte Tierärztin könne sie dabei monatlich mindestens 1.750 EUR brutto bzw. 1.012,32 EUR netto verdienen. Auf Seiten des Antragstellers seien die Vorteile eines Dienstfahrzeugs nicht zu berücksichtigen, da sie durch einen erhöhten Aufwand an den Umgangswochenenden kompensiert würden.

In dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe geschieden (Ziff. 1 des Urteilstenors), den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlich nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.235 EUR zu zahlen (Ziff. 2 des Urteilstenors), den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziff. 3 des Urteilstenors) und das Umgangsrecht geregelt (Ziff. 4 des Urteilstenors).

Gegen die Verurteil...

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