Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 06.12.2005; Aktenzeichen 16 O 234/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.02.2008; Aktenzeichen VI ZR 221/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das am 6.12.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az.: 16 O 234/04 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils für sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Parteien beträgt für den Kläger 81.172,55 EUR und für den Beklagten 500 EUR.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger schlug sich am 11.10.2002 mit dem Hammer auf den linken Zeigefinger, als er zu Hause am Fahrzeug seines Arbeitgebers Reparaturarbeiten durchführte. Er begab sich deshalb am 14.10.2002 zum Beklagten in ärztliche Behandlung. Der Beklagte diagnostizierte nach Fertigung einer Röntgenaufnahme eine starke Prellung, versorgte den verletzten Finger mit einem Verband und entließ den Kläger als arbeitsfähig. Am 15.11.2002 rutschte der Kläger auf der Arbeit aus und schlug mit dem linken Zeigefinger gegen eine Wand. Deswegen begab er sich am 18.11.2002 in ärztliche Behandlung zu Dr. B., der eine Refraktur des linken Zeigefingerendgliedes diagnostizierte. In der Folge stellte sich beim Kläger eine Sudecksche Heilentgleisung ein, deretwegen er ab dem 18.11.2002 arbeitsunfähig war bzw. ist und seit Mai 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält.

Der Kläger behauptet, dass er am 11.10.2002 eine Fraktur des linken Zeigefingerendgliedes erlitten habe, die auf dem vom Beklagten gefertigten Röntgenbild eindeutig erkennbar gewesen sei. Wegen der Fraktur habe der Zeigefinger ruhiggestellt und er für arbeitsunfähig erachtet werden müssen. Folge der Fehlbehandlung sei der Unfall vom 15.11.2002 und der Morbus Sudeck, der zu erheblichen Schmerzen und einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Außerdem macht der Kläger geltend, dass der Beklagte seine Pflichten auch dadurch verletzt habe, dass der Unfall vom 11.10.2002 von ihm nicht als Arbeitsunfall eingestuft worden sei, was eine ihn erheblich belastende Streitigkeit mit der Berufsgenossenschaft zur Folge gehabt habe.

Mit der Klage fordert der Kläger die ihm aus seiner Sicht durch die Fehlbehandlung entstandenen materiellen und immateriellen Schäden ersetzt und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich weiterer Schäden. Er beziffert den ihm entstanden Verdienstausfall für die Zeit von Januar 2003 bis April 2004 auf 5.194,22 EUR (S. 7 f. der Klageschrift, Bl. 7 f. d.A.), für Mai 2004 auf 503,75 EUR (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 27.10.2005, Bl. 206 f. d.A.) und für die Zeit ab Juni 2004 auf monatlich 655,94 EUR (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 27.10.2005, Bl. 205 f. d.A.). Er macht geltend, dass ihm ein Haushaltsführungsschaden i.H.v. monatlich 219,73 EUR entstanden sei (S. 10 f. der Klageschrift, Bl. 10 f. d.A.). Ihm durch Arztbesuche aufgrund der Fehlbehandlung entstandene Fahrtkosten errechnet er für die Zeit von Dezember 2002 bis Dezember 2003 auf 748,98 EUR (S. 9 f. der Klageschrift, Bl. 9 f. d.A.) und für die Zeit von Mai 2004 bis Oktober 2005 auf 267,30 EUR (S. 2 f. des Schriftsatzes vom 27.10.2005, Bl. 204 f. d.A.). Vor diesem Hintergrund nimmt er den Beklagten auf Zahlung einer monatlichen Rente i.H.v. 613,58 EUR (393,85 EUR Verdienstausfall und 219,73 EUR Haushaltsführungsschaden) für die Zeit von Mai 2004 bis Oktober 2005 und i.H.v. 875,67 EUR (655,94 EUR Verdienstausfall und 219,73 EUR Haushaltsführungsschaden) für die Zeit ab November 2005 in Anspruch (Antrag zu 1.c). Außerdem fordert er vom Beklagten die Zahlung von 9.458,88 EUR und 4.832,73 EUR (Anträge zu 1.a und d), nämlich den Verdienstausfall für die Zeit von Januar 2003 bis April 2004 i.H.v. 5.194,22 EUR und den im Antrag zu 1.c nicht berücksichtigten Verdienstausfall für die Zeit von Mai 2004 bis Oktober 2005 i.H.v. 4.565,43 EUR, die Fahrtkosten i.H.v. 1.016,28 EUR (748,98 + 267,30) und den Haushaltsführungsschaden für die Zeit von Januar 2003 bis April 2004 i.H.v. 3.515,68 EUR (16 × 219,73). Zudem begehrt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes (Antrag zu 1.b), wobei er 8.000 EUR für erforderlich erachtet.

Das LG hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 500 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.5.2004 zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe auf der von ihm gefertigten Röntgenaufnahme einen Bruch des linken Zeigefingerendliedes erkennen und den Zeigefinger deshalb ruhigstellen sowie dem Kläger Arbeitsunfähigkeit bescheinigen müssen. Bis zur Behandlung nach dem Un...

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