Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 184/17)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 184/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.570 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für von dieser nach einem Garagenabriss einbehaltene Buntsandsteine.

Die Klägerin ist - in zweiter Instanz unstreitig - Eigentümerin des vormals mit der Garage bebauten Grundstücks. Mit dem Abriss war sie einverstanden. Sie hatte hierüber mit der ... pp. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Projektgesellschaft) am 27.02.2017 einen schriftlichen Vertrag geschlossen. Hintergrund war ein Vorhaben der Projektgesellschaft zur Errichtung eines Supermarkts auf dem dieser gehörenden Nachbargrundstück. In der Vertragsurkunde war festgehalten, die Projektgesellschaft werde das Garagengebäude sowie bestimmte Mauerteile in der Zeit zwischen dem 01.03.2017 und dem 04.03.2017 "auf eigene Rechnung und eigenes Risiko" abreißen; die Klägerin sollte einen Betrag von insgesamt 7.600 EUR erhalten. Zwei Anlagen wurden zu Vertragsbestandteilen erklärt. Dazu gehörte ein Plan mit den durchzuführenden Maßnahmen und einem - von der Klägerin (ihrem Gesellschafter L.) gefertigten - handschriftlichen Vermerk: "Garagentor und Kaminplatten werden zerstörungsfrei ausgebaut und seitl. gelagert".

Absprachegemäß war die Projektgesellschaft berechtigt, Subunternehmer einzuschalten. Sie beauftragte die ... pp. GmbH. Diese wiederum schloss mit der Beklagten einen Vertrag über den "Abbruch der Garage und Mauer, Demontage und Entsorgung der asbesthaltigen Dacheindeckung nach TRGS 519, inkl. Schuttabfuhr" gegen Zahlung von 5.712 EUR brutto.

Nach der Durchführung der Arbeiten trat die Klägerin mit dem Ansinnen an die Beklagte heran, ihr die Garagensteine zu überlassen. Die Beklagte verweigerte dies.

In erster Instanz hat die Klägerin zunächst die Herausgabe der Steine verlangt, außerdem hat sie die Feststellung einer Frist zur Erfüllung beantragt und, darauf aufbauend, die Verurteilung auf Schadensersatz in Höhe von 6.000 EUR bei Nichtherausgabe. Gegen ein am 07.02.2018 zugestelltes klageabweisendes Versäumnisurteil vom 26.01.2018 hat sie am 20.02.2018 Einspruch erhoben und nur noch den auf Schadensersatz gerichteten, auf 11.570 EUR erhöhten Zahlungsantrag aufrechterhalten.

Die Klägerin hat in dem Einbehalten der Steine durch die Beklagte eine rechtswidrige Verletzung ihres Eigentums gesehen.

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, aus der zwischen der Klägerin und der Projektgesellschaft getroffenen Vereinbarung vom 27.02.2017 ergebe sich eine Aneignungsgestattung in Bezug auf die Garagensteine. Sie hat die Ansicht vertreten, die damit verbundenen Rechte seien von der Projektgesellschaft zunächst an die ... pp. GmbH und dann an sie weitergeleitet worden.

Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.07.2019 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Nach Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht mit dem am 30.07.2019 verkündeten Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Klage auch in Bezug auf das erweiterte Schadensersatzbegehren abgewiesen. Die Beklagte habe der Klägerin keinen Schaden zugefügt, weil diese das Eigentum an den Steinen aufgrund einer Erwerbsgestattung gemäß § 956 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB an die Projektgesellschaft verloren habe.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt.

Zum zentralen Angriffspunkt erklärt sie den Einwand, das Landgericht habe die Abbruchvereinbarung fälschlicherweise als Kaufvertrag interpretiert. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung des § 956 BGB. Weder sei eine Aneignung gestattet worden, noch hätten die Projektgesellschaft bzw. die Beklagte Besitz an der Garage erlangt. Jedenfalls sei eine unterstellte Aneignungsgestattung rechtzeitig widerrufen worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30.07.2019, 4 O 184/17, aufzuheben und das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.01.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite zur gesamten Hand 11.570 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 6.000 EUR ab Zustellung der Klage vom 07.06.2017 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 5.570 EUR ab Zustellung der Klageerhöhung gemäß Schriftsatz vom 20.02.2018, sowie weitere 571,44 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Zustellung der Klage vom 07.06.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für ri...

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