Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausratversicherung: Wirksamkeit einer bedingungsgemäßen Entschädigungsgrenze für Schmucksachen; Berechnung der Versicherungsleistung bei Beschädigung einzelner Badfliesen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Unwirksamkeit der Begrenzung der Entschädigung für Schmucksachen.

2. Zur Berechnung der Versicherungsleistung bei Beschädigung einzelner Badfliesen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen 14 O 196/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.11.2009 - 14 O 196/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt 86 %, die Beklagte trägt 14 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.102,61 EUR bis zum 3.5.2010 und auf 36.102,61 EUR ab dem 4.5.2010 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus seiner Hausratversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1999 eine Hausrat-Versicherung, der die VHB 92 (Bl. 125 d.A.) zugrunde liegen (Versicherungsschein-Nr ...) mit einer Versicherungssumme von 410.000 DM. Der Vertrag kam nach einer Beratung durch den Agenten der Beklagten, den Zeugen T., zustande. Im Antrag war unter I (Wertermittlung für Wertsachen) bei Nr. 3 (Schmucksachen) unter b (Aufbewahrung außerhalb der in a) genannten Behältnisse) handschriftlich 40.000 DM eingetragen. Unter II (Einzelwertaufstellung) war vermerkt: "Uhrensammlung lt. Gutachten - 20.8.1992 - 105.000 DM". Anschließend war die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen auf 35 % beantragt (Bl. 43 d.A.).

Bei den Verhandlungen lag das Gutachten vom 20.8.1992 (Bl. 147 d.A.) über die Uhrensammlung vor. Die dort aufgeführten Uhren, bis auf die beiden Rolex-Uhren, sind Antiquitäten. Das Gutachten aus dem Jahr 1992 nennt einen Gesamtwert der Uhren von 84.375 DM.

Der Kläger verfügt über keinen mehrwandigen oder eingemauerten Stahlschrank.

Am 30.10.2005 ereignete sich ein Einbruchsdiebstahl im Hausanwesen des Klägers, bei dem eine Vielzahl von Hausratsgegenständen entwendet wurden, darunter Schmucksachen im Wert von 53.775 EUR und 1.380 EUR. Die Täter drangen durch ein Badezimmerfenster ein, wodurch die Badezimmerverfliesung beschädigt wurde.

Die Beklagte regulierte unter Hinweis auf § 19 Nr. 3 VHB 92 nur 20.452 EUR (40.000 DM) für die entwendeten Schmucksachen.

Der Kläger hat behauptet, die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20 % auf 35 % der Versicherungssumme sei ein Vorschlag des Zeugen T. gewesen, der bei der Antragsaufnahme argumentiert habe, die Versicherungssumme reiche sonst für die vorhandenen Schmuckgegenstände nicht aus. Er habe die Erhöhung der Entschädigungsgrenze nicht auf die Uhrensammlung, sondern ausdrücklich auf die übrigen Gegenstände bezogen und von einem "Rundum-sorglos-Paket" gesprochen. Die Entschädigungsgrenze von 40.000 DM für Schmucksachen außerhalb von Tresoren habe der Zeuge T. nicht verdeutlicht. Die Schmucksachen seien bis auf vier Goldringe im Gesamtwert von 2.550 EUR bereits 1992 vorhanden gewesen. Der Wert der Schmucksachen habe bei Vertragsschluss rund 100.000 DM betragen. Die Reparaturkosten des Badezimmers, welches komplett neu verfliest werden müsse, weil einzelne Fliesen nicht mehr zu beschaffen seien, betrügen 7.945,20 EUR (Bl. 46 d.A.). Beim Austausch des Fensters seien sämtliche in den Leibungen befindliche Fliesen gerissen und auch einige um das Fenster herumliegende Fliesen.

Die Beklagte hat behauptet, über die Problematik der Aufbewahrung von Schmucksachen außerhalb von Tresoren sei ausdrücklich zwischen dem Zeugen T. und dem Kläger gesprochen worden. Der Kläger habe aus Kostengründen keinen Tresor einbauen lassen wollen. Zur Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 20 % auf 35 % sei es gekommen, weil der Zeuge T. dem Kläger vorgerechnet habe, dass die angenommenen 105.000 DM für die Uhrensammlung zzgl. 40.000 DM Schmucksachen insgesamt Wertsachen i.H.v. 145.000 DM ausmachten, so dass 20 % der Versicherungssumme von 410.000 DM, also 82.000 DM, nicht ausreichten. Deshalb sei die Erhöhung auf 35 %, also 143.500 DM, vereinbart worden. Für die Beschädigungen der Badfliesen sei entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 23.11.2005 (Bl. 12 d.A.) ein Betrag von 600 EUR an den Kläger gezahlt worden, nicht nur i.H.v. 500 EUR. Durch den Einbruch seien nur drei Bodenfliesen geringfügig beschädigt worden.

Der Kläger hat mit seiner Klage weitere 35.613 EUR für die entwendeten Schmucksachen, weitere 7.450 EUR für die Beschädigung des Badezimmers (7.945,20 EUR - 500 EUR) und weitere 11.830 EUR für verschiedene sonstige entwendete Gegenstände (Bl. 10 d.A.) verlangt, ...

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