Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstand der Verweisung in § 64 Abs. 2 S. 3 GmbHG

 

Leitsatz (amtlich)

a) Die Verjährung des gegen den Geschäftsführer einer GmbH geichteten Schadensersatzanspruchs wegen Insolvenzverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit § 64 Abs. 1 GmbHG) richtet sich nach § 852 BGB a.F.; nunmehr nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

b) Zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

 

Normenkette

GmbHG § 43 Abs. 4, § 64 Abs. 1-2; BGB a.F. § 852; BGB §§ 195, § 199 ff.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 13.08.2007; Aktenzeichen 3 O 106/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 13.8.2007 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - AZ. 3 O 106/06 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zu 1) zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.859,79 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin von dem Beklagten zu 1) des ersten Rechtszugs und Berufungskläger (im Folgenden: Beklagter zu 1)) sowie von dem nicht am Berufungsverfahren beteiligten Beklagten zu 2) Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung geltend. Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung. Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der G. GmbH, S., deren Gegenstand der Rohrleitungsbau, die Installation von Heizungs- und Sanitäranlagen sowie der Handel mit Heizungs- und Sanitäranlagen war.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.2.2001 wurde der Beklagte zu 1) mit Wirkung zum 28.2.2001 als Geschäftsführer abberufen und der Beklagte zu 2) zum neuen Geschäftsführer bestellt. Die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung wurde von Herrn Dr. R. bei dem Handelsregister S. zur Eintragung eingereicht. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer lag die Bilanz für das Jahr 2000 noch nicht vor. Der Beklagte zu 2) war bereits vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer für die buchhalterischen Arbeiten bei der GmbH allein zuständig, trat nach außen als für die Geschicke der GmbH Verantwortlicher auf und empfing auch den Geschäftsführer der Klägerin in der mehr als 5 Jahre andauernden Geschäftsbeziehung einmal jährlich zur Jahresumsatzplanung. Während der Beklagte zu 1) das Tagesgeschäft betreute, war der Beklagte zu 2) für die Absprache von Zahlungsmodalitäten und Preisverhandlungen zuständig.

Aufgrund eines Eigenantrages vom 30.3.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G.-GmbH durch Beschluss des AG Saarbrücken vom 1.5.2001 eröffnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt B., erstellte am 25.6.2001 ein Gutachten und einen Grundlagenbericht (Sonderband zur Beiakte 59 IN 85/01). Am 16.8.2001, 29.11.2001, 18.4.2002 und 18.9.2002 wurden Prüftermine abgehalten. Am 28.8.2003 erstellte der Insolvenzverwalter den Schlussbericht (Beiakte 59 IN 85/01 165 ff., 170 ff.) Der Bericht über die angezeigte Masseunzulänglichkeit wurde den Gläubigern am 8.7.2004 zugestellt (Beiakte 221). Das Insolvenzverfahren wurde am 11.8.2005 aufgehoben, ohne dass ein Erlös auf Insolvenzgläubiger entfallen war.

Die G.-GmbH bestellte bei der Klägerin zwischen Januar und April 2001 Waren, die ihr geliefert und in Rechnung gestellt und in einer Gesamthöhe von 34.027,79 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt wurden (Anlagenband, Anlage K 1). Auf Bestellungen ab dem 1.3.2001 entfiel hierbei ein Betrag von 4.170,20 EUR (vgl. laufende Nr. 52-54, 57-60).

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, bereits seit Mitte 2000 sei das Vermögen der GmbH zur Deckung der bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr ausreichend gewesen. Die betriebswirtschaftliche Auswertung für Juni 2000 habe ein Soll von 87.293,45 DM, diejenige für September 2000 ein solches von 112.229,73 DM und diejenige für Dezember 2000 ein solches von 144.635,05 DM ergeben. Eine rechnerische Überschuldung habe im September 2000 i.H.v. 54.662,50 DM bestanden. Dies folge aus einer Gegenüberstellung der ermittelten Aktiva i.H.v. 86.807,49 DM zu den bestehenden Passiva i.H.v. 141.470 DM. Auch zum 31.12.2000 habe rechnerische Überschuldung vorgelegen, und zwar i.H.v. 115.273 DM, da den ermittelten Aktiva von 82.047 DM Passiva von 197.320,66 DM gegenübergestanden hätten. Die GmbH habe weder über stille Reserven noch über Grundstücke oder verwertbare grundstücksgleiche Rechte verfügt. Die GmbH sei im Zeitraum der Warenbestellungen (ab dem 16.11.2000) auch zahlungsunfähig gewesen, da sie die in der Insolvenztabelle unter den laufenden Nr. 2, 5 und 6 festgestellten Forderungen der Firmen W. S. GmbH (Rechnung vom 30.11.2000 über 44.078,03 DM), W. A. GmbH (...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge