Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Entscheidung vom 21.01.2014; Aktenzeichen II StVK 760/13)

 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 20. Februar 2014 werden der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Januar 2014 sowie die Bescheide der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vom 2. April 2013 und vom 21. Mai 2013, soweit mit ihnen die Anträge des Antragstellers auf Aushändigung seines Fernsehers der Marke Sharp und auf Übernahme der Kosten für die Überprüfung dieses Fernsehers durch die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken abgelehnt worden sind, a u f g e h o b e n.

2. Die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken wird verpflichtet, den Antragsteller hinsichtlich seines Antrags vom 12. März 2013 auf Aushändigung seines Fernsehers der Marke Sharp sowie seines Antrags vom 30. April 2013 auf Übernahme der Kosten für die Überprüfung dieses Fernsehers durch die Justizvollzugsanstalt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

4. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...., bewilligt.

5. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 300,-- EURO.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller befindet sich seit dem 10.5.2001 in Haft. Zurzeit verbüßt er in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken eine gegen ihn mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.6.2001 (Az.: 1-37/01 SchwG) wegen Mordes verhängte lebenslange Freiheitsstrafe.

Im Juli 2011 wurde der Antragsteller zur Absolvierung einer Ausbildung von der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken in die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt verlegt. Dort erwarb er von seinem Geld einen Fernseher der Marke Sharp mit USB-Anschluss, der sich, nachdem er auf Kosten des Antragstellers einer Fremdteilkontrolle unterzogen worden war, im Haftraum des Antragstellers in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt befand.

Nach seiner Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken beantragte der Antragsteller mit an die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken gerichtetem Schreiben seines nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 12.3.2013, ihm diesen Fernseher, der verplombt ist und sich in der anstaltseigenen Kammer befindet, unverzüglich auszuhändigen. Dies lehnte die Justizvollzugsanstalt mit Schreiben vom 2.4.2013 mit der Begründung ab, aus Sicherheitsgründen müsse in einer Hochsicherheitsanstalt wie der ihren ein Fernsehgerät vor Einbringung einer Überprüfung unterzogen werden - im vorliegenden Fall müsse überprüft werden, ob der USB-Anschluss deaktiviert sei - und die hierfür erforderlichen Kosten habe der Gefangene selbst zu tragen. Mit weiterem an die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken gerichtetem Schreiben vom 30.4.2013 beantragte der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Übernahme der Kosten für die Überprüfung des Fernsehers durch die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken. Mit Schreiben vom 21.5.2013 - eingegangen bei dem nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 29.5.2013 - wies die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken "abschließend" darauf hin, dass es notwendig sei, das Fernsehgerät zu überprüfen und die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit am 12.6.2013 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.6.2013 beantragt,

dem Antragsteller unverzüglich seinen Fernseher der Marke Sharp auszuhändigen und die Kosten der Überprüfung des Fernsehers der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie - über die Gründe in den beiden vorgerichtlichen Ablehnungsschreiben hinaus - im Wesentlichen geltend gemacht, Elektrogeräte - hier ein Fernsehgerät - würden sehr gerne als Versteckmöglichkeit missbraucht und darüber hinaus sei ein technischer Missbrauch des Geräts zu verhindern. Regelungen oder Verwaltungsgewohnheiten in einem anderen Bundesland könnten für einen Gefangenen keinen Vertrauenstatbestand bilden. Die Erlaubnis werde also in keinem Fall "mitgenommen." Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller gegenwärtig ein eigenes Fernsehgerät, welches den Voraussetzungen der Genehmigung der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken genüge, auf seinem Haftraum in Besitz habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des Sicherheitsinteresses der Antragsgegnerin, insbesondere vor Verstecken bzw. der Überprüfung, ob der USB-Anschluss deaktiviert sei, habe der Antragsteller nur dann einen Anspruch auf Aushändigung des Fernsehers, wenn dieser zuvor untersucht und versiegelt worden sei, wobei die Kosten der Untersuchung und Versiegelung der Antragsteller zu tragen habe. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin im Rahmen...

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