Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 08.10.2015; Aktenzeichen 15 O 52/14)

 

Tenor

I. Der Antrag des Klägers vom 20.1.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 8.10.2015 - 15 O 52/14 - wird als unzulässig verworfen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.

 

Gründe

A. Gegenstand des Rechtsstreits sind wechselseitige Ansprüche der Parteien aus notariellen Verträgen über den Verkauf von Grundstücken nebst Planung für ein Einkaufscenter für den Fabrikverkauf in W.

Mit Urteil vom 8.10.2015 hat das LG dem Klageantrag des Klägers auf Zahlung von 129.183,19 EUR nur Zug um Zug gegen Beschaffung einer näher bezeichneten Baugenehmigung und ohne die begehrte Verzinsung stattgegeben. Auf die Widerklage hat das LG den Kläger verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.071.181,91 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Klage und Widerklage im Übrigen hat das LG abgewiesen.

Gegen das ihm am 15.10.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Die verlängerte Frist zur Berufungsbegründung endete am 12.1.2016. Am 12.1./13.1.2016 ging unter der Telefaxnummer des LG Saarbrücken 0681-501-5256 auf einem der beiden dortigen Empfangsgeräte die aus dem Faxausdruck GA 683 - 717 ersichtliche unvollständige, 35 seitige Berufungsbegründungsschrift ohne Unterschrift ein. Das Faxjournal des LG weist als Uhrzeit für den Beginn der Sendung 23.51 Uhr, als Sendungsdauer 16.27 Minuten und den Ergebnisvermerk. ok" aus. Am 13.1.2016 ging bei demselben Empfangsgerät ausweislich des Faxausdrucks GA 718 - 756 die ordnungsgemäße, 39 seitige Berufungsbegründungsschrift ein. Das Faxjournal des LG weist als Beginn der Sendung 00:08 Uhr, eine Sendungsdauer von 18.10 Minuten und wiederum den Ergebnisvermerk. ok" aus. Nach Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 13.1.2016, die Berufungsbegründung sei verspätet eingereicht worden, hat der Kläger am 20.1.2016 beantragt, ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger ausgeführt, zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 12.11.2015 habe das Faxgerät des Saarländischen Oberlandesgerichts mit der Nummer 0681-501-5351 einwandfrei funktioniert. Am Tag des Fristablaufs habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufungsbegründung gegen 16:45 Uhr fertig gestellt und dem Kläger zum Zwecke der Freigabe per E-Mail übersenden lassen. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst das Büro an diesem Tag wegen eines auswärtigen Termins gegen 17:00 Uhr habe verlassen müssen, habe er die Büroangestellte N. angewiesen, die Berufungsbegründungsschrift nach erfolgter Freigabe durch den Kläger auszufertigen und das Original dem weiteren anwesenden Partner, Herrn Dr. Sch., zur Unterschrift vorzulegen und anschließend vorab per Telefax an das angerufene Gericht zu übersenden. Der Kläger habe um 17:41 Uhr den Berufungsbegründungsschriftsatz freigegeben. Daraufhin habe die Büroangestellte N. die Begründungsschrift ausgefertigt und Herrn Rechtsanwalt Dr. Sch. in einer Unterschriftenmappe mit weiteren, teilweise fristgebundenen, Schriftsätzen zur Unterschrift vorgelegt. Dieser habe die Berufungsbegründung gegen ca. 18:00 Uhr unterschrieben und an die Büroangestellte N. mit der Bemerkung zurückgereicht, die darin enthaltenen Fristen zu beachten. Frau N. habe sodann zwar die weiteren fristgebundenen und sonstigen eilbedürftigen Angelegenheiten noch vor Verlassen des Büros erledigt, hierbei jedoch vergessen, sich davon zu überzeugen, dass die Berufungsbegründungsschrift erfolgreich per Telefax an das angerufene Gericht gesendet worden sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe gegen 23:15 Uhr in einer anderen Angelegenheit mit dem in der Kanzlei angestellten Rechtsanwalt Sch., der erstinstanzlich in die Bearbeitung des vorliegenden Rechtsstreits involviert gewesen sei, telefoniert. Bei dieser Gelegenheit habe er bei Herrn Rechtsanwalt Sch. nachgefragt, ob die Berufungsbegründung erfolgreich per Telefax an das angerufene Gericht versandt worden sei. Bei einer unverzüglich eingeleiteten Überprüfung habe der Rechtsanwalt Sch. festgestellt, dass dies augenscheinlich nicht der Fall gewesen sei. Er habe zwar den unterzeichneten Schriftsatz in der entsprechenden Akte gefunden, nicht jedoch einen Sendebericht über die erfolgreiche Versendung per Telefax.

Um 23.41 Uhr und um 23.49 Uhr habe Rechtsanwalt Sch. zwei vergebliche Versuche unternommen, den Berufungsbegründungsschriftsatz von 39 Seiten per Telefax an das Saarländische Oberlandesgericht unter der Faxnummer 0681-501- 5351 zu senden. Obwohl die Telefaxnummer richtig eingegeben worden sei, sei laut der Sendeberichte in den Anlagen Ast 4 und 5, GA 838/839, das Telefax des angerufenen Gerichts augenscheinlich nicht empfangsbereit gewesen. Zum Zwecke der Fristwahrung habe Herr Rechtsanwalt Sch....

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