Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für den Ausschluss des Umgangsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen für den Ausschluss des Umgangsrechts.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 25.06.2004; Aktenzeichen 21 F 100/04 UG)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - in Saarlouis vom 25.6.2004 - 21 F 100/04 UG - wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat den übrigen Beteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

IV. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 3.9.2004 unter Beiordnung von Rechtsanwalt" ratenfreie Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt.

V. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Aus der seit Juni 2001 rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien ist die am Februar 1995 geborene Tochter K. hervorgegangen, welche seit der Trennung der Parteien im Haushalt der Antragstellerin lebt.

Hinsichtlich der Umgangskontakte des Antragsgegners mit K. hatten sich die Parteien zunächst am 7.6.2000 beim AG - FamG - in Saarlouis dahin geeinigt, dass 14-tägige Kontakte in Anwesenheit einer dritten Person stattfinden sollen. Nachdem es in der Folgezeit (aus jedenfalls nicht in der Person des Antragsgegners liegenden Gründen) lediglich zu einem einzigen Umgangskontakt gekommen war, hat er mit Eingang im Januar 2001 beim FamG eine Regelung des Umgangs (jeden Samstag von 12 Uhr bis 18 Uhr) erstrebt. Die Antragstellerin hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und die Auffassung vertreten, ein Umgang solle so lange nicht stattfinden, bis K. von sich aus hierzu bereit ist. Ferner hat sie die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind erstrebt. Der Antragsgegner hat auf Zurückweisung dieses Antrages angetragen. Das FamG hatte bereits in diesem Verfahren - 21 F 20/01 - das Kind, die Parteien und das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt angehört sowie ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten darüber eingeholt, ob das Wohl K. durch einen Umgang mit dem Antragsgegner gefährdet wird. Mit Beschluss des AG - FamG - in Saarlouis vom 4.7.2003 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 23.7.2003 - 21 F 20/01 - wurde u. A. der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge für K. "mit Ausnahme des Rechts der Bestimmung und Regelung der Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Kindesvater für einen Zeitraum von 2 Stunden an einem Wochentag in 14-tägigem Rhythmus" übertragen (Ziff. II) und insoweit - einer Empfehlung des Sachverständigen folgend - eine Umgangspflegschaft angeordnet (Ziff. III). Zur Umgangspflegerin wurde Dipl.-Psychologin S. bestimmt (Ziff. IV).

In der Folgezeit ist es wiederum lediglich zu einem einzigen Umgangskontakt zwischen Vater und Tochter am 1.12.2003 gekommen.

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin im Februar 2004 beim FamG auf Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses vom 4.6.2003 dahin angetragen, dass Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrages gebeten.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das FamG den Antrag auf Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses vom 4.7.2003 nach Anhörung des Kindes, der Parteien, des verfahrensbeteiligten Kreisjugendamtes und der Umgangspflegerin zurückgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde, für welche sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachsucht, verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf den völligen Ausschluss des Umgangsrechts für die Dauer von zwei Jahren weiter.

Der Antragsgegner trägt auf Zurückweisung der Beschwerde und ebenfalls auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug an.

Das verfahrensbeteiligte Kreisjugendamt vertritt im Beschwerdeverfahren die Auffassung, es seien keine Gründe ersichtlich, welche "eine Änderung des Beschlusses der Vorinstanz rechtfertigen würden". Die Regelung entspreche dem Wohl des Kindes.

Die Umgangspflegerin hat sich zur Beschwerde der Antragstellerin nicht geäußert.

Die Akten des AG - FamG - in Saarlouis - 21 F 20/01 - und der Staatsanwaltschaft Saarbrücken - 7 Js 1121/00 - waren zu Informationszwecken beigezogen.

II. Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621e Abs. 3, 517, 520 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB ist Voraussetzung für die hier in Rede stehende von der Antragstellerin erstrebte Abänderung der mit Beschluss des AG - FamG - in Saarlouis vom 4.7.2003 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 23.7.2003 - 21 F 20/01 - getroffenen Anordnungen zum Umgangsrecht, dass dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

Nach Maßgabe dessen teilt der Senat unter den hier gegebenen Umständen die Auffassung des Fam...

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