Leitsatz (amtlich)

Eine den Privathaftpflichtversicherungsschutz ausschließende übermäßige Beanspruchung einer Mietsache liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer in der von ihm gemieteten Wohnung mehrere Katzen tagsüber unbeaufsichtigt hält und dadurch erhebliche Substanzschäden durch Verunreinigung entstehen.

 

Normenkette

AHB Nr. 7.6. Nr. 4; BB-Privathaftpflicht; VVG § 103

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 03.05.2013; Aktenzeichen 14 O 6/13)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 3.5.2013 - 14 O 6/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichtete Klage gegen die Antragsgegnerin, bei welcher sie eine private Haftpflichtversicherung unterhält. Mit der beabsichtigten Klage will sie die Freistellung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung einer von ihr gemieteten Wohnung durch Katzenurin erreichen.

Abweichend von Ziff. 7.6. AHB ist nach Ziff. 4 der Besonderen Bedingungen für die streitgegenständliche Privathaftpflichtversicherung mit "KomfortPlus-Schutz" die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden in den Versicherungsschutz einbezogen. Ausgeschlossen sind nach Ziff. 4.2.1 der Bedingungen u.a. Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. Gemäß Ziff. 5.1. der Besonderen Bedingungen ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren mitversichert.

Die Antragstellerin wird vor dem AG St. Wendel - 4 C 605/12 (07) - von ihrem ehemaligen Vermieter wegen Beschädigung der Böden der von ihr bewohnten Dachgeschosswohnung durch Katzenurin in Anspruch genommen. Gemäß § 7 des Mietvertrages war die Haustierhaltung in der Wohnung erlaubt, "soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere allgemein üblichen Vorstellungen entspricht". Die in Vollzeit berufstätige Antragstellerin hatte in der Wohnung nach ihrem eigenen Vorbringen drei Katzen gehalten. Nach ihrem Auszug hatte der Vermieter bei dem AG St. Wendel - 4 H 47/11 (07) - die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens über die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung des beschädigten Parkettbodens in einem der vermieteten Zimmer beantragt. Nach dem Ergebnis der in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 24.4.2012 und 19.6.2012 war der komplette Parkettboden des fraglichen Zimmers einschließlich der Sockelleisten mit Tierurin verseucht, in den Randbereichen in extremem Umfang, was nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht nur den vollständigen Austausch des Parkettbodens einschließlich der Holzunterkonstruktion und der Trockenschüttung erforderlich machte, sondern auch das Abfräsen der ebenfalls kontaminierten Betondecke und das Verspachteln mit Epoxidharz.

Die Antragsgegnerin hat die Gewährung von Versicherungsschutz vorgerichtlich unter Hinweis auf den Rückausschluss in Ziff. 4.2.1 der Besonderen Bedingungen und auf den in § 103 VVG vorgesehenen Ausschluss bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls abgelehnt.

Die Antragstellerin hat sich darauf berufen, dass die Haltung der Katzen einer vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung entsprochen habe. Der Schadenfall unterfalle deshalb nicht dem eng auszulegenden Risikoausschluss in Ziff. 4.2.1 der Bedingungen, der im Übrigen nur dann eingreife, wenn die dort genannten Voraussetzungen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung - kumulativ vorlägen. Auch könne ihr ein - zumindest bedingt - vorsätzliches Verhalten nicht vorgeworfen werden. Sie habe Katzentoiletten aufgestellt. Erst kurz vor ihrem Auszug habe sie Uringeruch in dem betroffenen Zimmer feststellen können, welches allerdings völlig mit Möbeln zugestellt gewesen sei, so dass sie die Verunreinigungen zu dieser Zeit nicht habe sehen können.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat das Vorbringen der Antragstellerin bestritten.

Das LG hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 3.5.2013 (Bl. 52 d.A.) zurückgewiesen, weil eine übermäßige Beanspruchung der gemieteten Wohnung vorgelegen habe. Substanzschäden an Mietsachen hielten sich nur dann im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn sie der vertraglich vorausgesetzten Abnutzung entsprächen. Hierüber gingen die im Streitfall festgestellten gravierenden Substanzschäden hinaus.

Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 8.5.2013 zugestellten (Bl. 57 d.A.) Beschluss hat die Antragstellerin am 10.6.2013 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vorbringens geltend macht, das LG habe zu Unrecht bereits aus der Entstehung eines großen Schadens auf eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache geschlossen.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 9.7.2013 (Bl. 71 d.A.) nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig gem. § 127 Abs. 2 ZPO, insbesondere fristgemäß innerhalb der am Montag, den 10.6.20...

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