(1) 1Die Kirchensteuer vom Grundbesitz wird auf Antrag einer in der Steuerordnung genannten kirchlichen Körperschaft durch die Gemeinden verwaltet. 2Für die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt dies nur hinsichtlich derjenigen Steuerpflichtigen, die zur Grundsteuer herangezogen werden.
(2) Die Verpflichtung zur Übernahme der Verwaltung besteht nur, wenn die Kirchensteuer vom Grundbesitz in der Gemeinde für die steuerberechtigten kirchlichen Körperschaften gleicher Konfession nach einheitlichen Grundsätzen und mit gleichen Steuersätzen erhoben wird.
(3) Für die Abgeltung der den Gemeinden entstehenden Kosten ist § 5 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2018 (Amtsbl. I S. 832), in der jeweiligen Fassung,[1] entsprechend anzuwenden.
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